Warken gegen Rx-Boni – aber wie? |
Cornelia Dölger |
28.07.2025 15:48 Uhr |
Versender wie Doc Morris geben regelmäßig Rabatte auf Arzneimittel – und dies ist regelmäßig Thema vor Gericht. / © Adobe Stock/Ralf
»Die Arzneimittelversorgung darf nicht von Rabattversprechen abhängen. Und auch die Apotheken vor Ort dürfen nicht darunter leiden«, sagte die Ministerin den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. »Die wohnortnahe, persönliche Abgabe von Arzneimitteln muss weiterhin für alle Patienten sichergestellt bleiben. Deswegen werde ich alles dafür tun, gleiche Bedingungen zwischen Versandhandel und stationären Apotheken zu erhalten.«
ABDA-Präsident Thomas Preis begrüßte den Vorstoß und wies gegenüber der Funke-Mediengruppe erneut auf das anhaltende Apothekensterben hin. »Das ist eine sehr gefährliche Entwicklung. Die Gesundheitspolitik muss nun dafür sorgen, dass die Strukturen der Vor-Ort-Versorgung nicht noch weiter Schaden nehmen und schnell handeln«, forderte er.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ließ eine Anfrage der PZ zunächst offen, wie Warken das Rx-Boni-Verbot in der Praxis durchsetzen will. Dass die Rx-Preisbindung auch nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für alle Marktteilnehmer gilt, hatte das BMG auf Nachfrage indes mehrmals bekräftigt.
Der BGH hatte am 17. Juli eine Klage des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) gegen Doc Morris abgeschmettert und frühere Boni-Modelle nach alter Rechtslage für legitim erklärt. Gleichzeitig ist die Preisbindung aber seit fünf Jahren Teil im Sozialgesetzbuch und darüber im Rahmenvertrag verankert, an den sich die Versender auch halten müssen – eigentlich.
Wie es in der Praxis aussieht, steht auf einem anderen Blatt. So stellt sich die Frage, ob die Kassen Versender, die gesetzlich Versicherten Boni auf Rx anbieten, aus der Versorgung ausschließen könnten, eben weil diese den Rahmenvertrag missachten. Die Kassen halten sich hierzu bedeckt. So ließ der AOK-Bundesverband (AOK-BV) die PZ wissen, dass das Urteil zunächst die Position der grenzüberschreitenden Versandhändler gestärkt habe, nicht zuletzt, weil es den Richtern für eine Rechtfertigung der Preisbindung an statistischen Daten und Fakten gemangelt hat.
Allerdings, so eine AOK-BV-Sprecherin weiter, müsse erst rechtlich geklärt werden, ob die Entscheidung aus Karlsruhe »als Freibrief für jegliche Art der Werbung mit Rx-Rabatten gewertet werden kann«, entweder durch die europäische Gesetzgebung oder durch weitere Rechtsstreitigkeiten. Bei der Frage, ob die Versender aus der Versorgung ausgeschlossen werden sollten, verwies der AOK-BV, wie im Übrigen auch die Techniker Krankenkasse (TK), an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dieser ließ eine PZ-Anfrage dazu bislang unbeantwortet.
Bundesgesundheitsministerin Warken hatte vor Kurzem bei einem Apothekenbesuch in ihrem Wahlkreis angekündigt, dass sie beim Thema Auflagen für den Versandhandel an der Seite der Vor-Ort-Apotheken stehe.