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Bestehendes Arbeitsverhältnis
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Wann neue Gehaltstarife automatisch gelten

Für Apothekenangestellte gibt es diverse Tarifverträge – abhängig vom jeweiligen Einsatzort. Spätestens wenn die Tarifvertragsparteien einen neuen Gehaltstarifvertrag vereinbart haben, stellt sich häufig die Frage: Gelten die tarifvertraglichen Regelungen automatisch in jedem Arbeitsverhältnis? 
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 02.04.2024  09:00 Uhr

In der Apothekenbranche gibt es derzeit drei Tarifverträge: Den Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV), den Rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter im Kammerbezirk Nordrhein (RTV Nordrhein) und den Rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter in Sachsen (RTV Sachsen).

Zur Geltung der Tarifverträge im einzelnen Arbeitsverhältnis unterscheidet man im Wesentlichen zwischen zwei Fällen: Der originären Tarifbindung und deer Tarifanwendung mittels einzelvertraglicher Vereinbarung.

Wenn der räumliche und fachliche Geltungsbereich erfüllt ist, greifen die jeweiligen tariflichen Regelungen zwingend, sobald eine originäre Tarifbindung gegeben ist. Diese liegt vor, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragsschließenden Partei ist. Konkret:

• BRTV: Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und der Arbeitnehmer ist Mitglied in der Gewerkschaft Adexa.

• RTV Nordrhein: Arbeitgeber ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein und der Arbeitnehmer ist Mitglied in der Gewerkschaft Adexa

• RTV Sachsen: Arbeitgeber ist Mitglied im Sächsischen Apothekerverband und der Arbeitnehmer ist Mitglied in der Gewerkschaft Adexa

In diesen Fällen sind die jeweils gültigen Tarifverträge dem einzelnen Arbeitsverhältnis als Mindeststandards zugrunde zu legen und können auch nicht mittels arbeitsvertraglicher Vereinbarung zulasten des Arbeitnehmers korrigiert werden.

Statische oder dynamische Bezugnahme

Eine andere Möglichkeit, die besonders praxisrelevant ist, ist die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge. Die Arbeitsvertragsparteien können hierbei auf ein bestimmtes Tarifwerk in Bezug nehmen. Entweder können sie die sogenannte »statische Bezugnahme« wählen oder die Vereinbarung schließen, dass das jeweils neueste Tarifwerk Anwendung finden soll, eine sogenannte »dynamische Bezugnahme«. Arbeitsvertraglich kann ebenso auch die bloße Anwendung von einzelnen tarifvertraglichen Regelungen vereinbart werden.

Es liegt also hinsichtlich der Tarifanwendung zunächst im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine tarifliche Bezugnahme im Arbeitsvertrag vereinbaren möchte. Er sollte sich bewusst sein, welche Auswirkungen dies mit sich zieht.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

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