Votum für Ausweitung der Botendienstpauschale |
Cornelia Dölger |
28.09.2023 18:25 Uhr |
»Ein krankes Kind sollte genauso beliefert werden können wie ein Erwachsener mit Dauermedikation«, heißt es in einem DAT-Leitantrag zur Ausweitung des Botendienstes. / Foto: Imago/JOKER
Zudem sei diese Aufwandsentschädigung regelmäßig bei Überschreiten eines bestimmten Prozentsatzes einer geeigneten Kenngröße automatisch anzupassen und dieses Vorgehen gesetzlich zu verankern, heißt es in einem Leitantrag, der die Anträge des Thüringer Apothekerverbands und der Berliner Apothekerkammer bündelt.
Botendienste durch Apotheken würden immer wichtiger, nicht nur wegen der zunehmenden Lieferengpässe, sondern auch wegen der demografischen Entwicklung, hieß es in der Begründung. Auch durch die Tatsache, dass es schlicht immer weniger Apotheken gebe, komme dieser Leistung eine immer wichtigere Rolle zu, insbesondere im ländlichen Raum.
Die Botendienstvergütung gehört seit Inkrafttreten des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) im Dezember 2020 zur Regelvergütung. Seit dem 1. Januar 2021 können Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben. Allerdings bezieht dieser sich auf zu wenige Arzneimittel, finden die Apotheker. Sie solle sich vielmehr auf auch auf alle anderen verordnungs- und erstattungsfähigen Mittel wie nicht verschreibungs-pflichtige (Kinder-)Arzneimittel, Verbandmaterialien, Medizinprodukte oder Ernährungslösungen erstrecken, so die Forderung. »Es darf keinen Unterschied geben, ob die Arzneimittel durch den Arzt für Erwachsene oder Kinder verordnet wurden.«
Wenn etwa die Therapie vom Arzt mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, etwa bei Virusinfekten, dringend notwendig sei, könne ein Unterschied zwischen verschreibungspflichtigen und apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht toleriert werden. »Ein krankes Kind sollte genauso beliefert werden können wie ein Erwachsener mit Dauermedikation.« Alle Botendienste erforderten für die Apotheke einen entsprechenden Aufwand.
Daher sei der Anspruch auf eine regelhafte Botendienstvergütung auch auf die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen, erstattungsfähigen Arzneimitteln zu erstrecken, so die Forderung. Zudem sei dies regelmäßig zu dynamisieren. Das Plenum stimmte dem Antrag mit großer Mehrheit zu.