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Schriftliche Arbeitsverträge

Vorsicht bei Befristung

Wer Mitarbeitende befristet anstellen möchte, muss bei den Formalien aufpassen: Denn die Hürden für eine wirksame Vereinbarung einer befristeten Beschäftigung liegen sehr hoch. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von unbefristeten Arbeitsverhältnissen als Regelfall ausgeht. Befristete Arbeitsverhältnisse gelten als Ausnahme.
Jasmin Herbst
06.12.2023  09:00 Uhr

Ein Arbeitsverhältnis wird begründet durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme. Grundsätzlich braucht es keinen schriftlichen Vertrag (kein Schriftformerfordernis) zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Der Vertragsschluss kann also in der Regel auch per Handschlag erfolgen. Auch das Nachweisgesetz führt an dieser Stelle zu keinem anderen Ergebnis. Zwar fordert dieses die Verschriftlichung von bestimmten Konditionen, die im Arbeitsverhältnis gelten sollen. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses an sich kann trotzdem nach wie vor formfrei erfolgen.

Anders sieht dies jedoch bei befristeten Arbeitsverhältnissen aus: Die Befristungsabrede, also die Vereinbarung darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichung eines Datums, eines Zweckes oder eines Sachgrundes enden soll, kann nur mittels schriftlichem Vertrag wirksam vereinbart werden (Einhaltung der Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Schriftform erforderlich – was genau heißt das?

Sofern die Vertragsparteien eine kalendermäßige Befristung vereinbaren möchten, das Arbeitsverhältnis also mit Ablauf eines bestimmten Datums enden soll, so muss der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses schriftlich fixiert werden. Wenn die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis an die Erreichung eines Zwecks beziehungsweise an die Erfüllung eines Sachgrundes knüpfen möchten, so muss dies hier anstelle der Zeitangabe schriftlich vereinbart werden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrung der Schriftform richten sich nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach müssen im Grundsatz sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber auf ein und derselben Urkunde die eigenhändige Unterzeichnung vornehmen. Von beiden Parteien hat die Namensunterschrift so zu erfolgen, dass die Identität des Unterzeichners individuell erkennbar ist. Paragrafen oder bloße Kürzel erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Wenn diese schriftlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, so ist die Befristungsabrede im Zweifelsfall unwirksam, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristetes angesehen werden muss.

Im Befristungsrecht ist die elektronische Form als Ersatz der Schriftform grundsätzlich nicht ausgeschlossen, in der Praxis jedoch der Ausnahmefall. Die elektronische Form (§ 126a BGB) kann nämlich nur erfüllt werden, wenn die Befristungsabrede von beiden Vertragsparteien mit jeweils qualifizierten elektronischen Signaturen versehen wird.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten: Damit eine Befristung gilt, muss vor Vertragsbeginn die Befristungsabrede zwingend von beiden Parteien unterzeichnet werden. Sollte zunächst die Tätigkeit aufgenommen werden und erst nach Beginn die Unterzeichnung von beiden Parteien erfolgen, entspricht auch dies keiner wirksamen Schriftform.

 

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