Vor Versetzung ist keiner geschützt |
| Jennifer Evans |
| 26.02.2024 17:00 Uhr |
Was gehört alles in einen Arbeitsvertrag und welche Rechte hat der Arbeitnehmer? Antworten gibt Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen. / Foto: Adobe Stock/M.Doerr & M.Frommherz GbR
Die Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen hat sich wichtige Punkte zum Thema Arbeitsvertrag einmal vorgenommen. In einem ersten Teil einer neuen Podcast-Folge erklärt sie unter anderem, was bei der Probezeit, der Tätigkeitsbeschreibung, dem Arbeitsort und dem Urlaubsanspruch zu beachten ist.
Grundsätzlich kann jeder seinen Arbeitsvertrag auch mündlich schließen. Die Apothekengewerkschaft empfiehlt allerdings, besser alles schriftlich festzuhalten. Und das schon im Vorfeld. Damit ließen sich etwaige Missverständnisse vermeiden, heißt es.
Vorlagen, wie solche Arbeitsverträge aussehen können, bieten inzwischen die meisten Kammern und Verbände. Laut Hansen ist es daher für Apothekenleiterinnen und Apothekerleiter »kein Hexenwerk«, sich ein Muster zu beschaffen und damit hätten sie auch »keine Ausrede« mehr. Abgesehen davon existiere für Arbeitnehmer seit Kurzem ein Rechtsanspruch, die Eckpunkte eines Arbeitsverhältnisses vorab schriftlich zu fixieren.
Das Schriftstück sollte laut Hansen die Namen der Vertragspartner, den Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie eine mögliche Probezeit beinhalten. Üblich ist demnach eine dreimonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche beziehungsweise eine sechsmonatige Probezeit mit zwei Wochen Kündigungsfrist. Hansen warnt in diesem Zusammenhang davor, den Arbeitsvertrag zunächst nur auf die Dauer der Probezeit zu schließen. Eine solche Regelung habe nämlich nur Vorteile für den Arbeitgeber und diene lediglich dazu, Schutzrechte der Angestellten auszuhebeln.
Was den Arbeitsort angeht, entscheidet generell der Arbeitgeber. Dabei existiere auch kein Gewohnheitsrecht, betonte die Rechtsexpertin. Mit anderen Worten: Nur weil eine Person bereits seit Jahren in einer bestimmten Filiale tätig war, ist sie nicht vor einer Versetzung in einen anderen Standort des Betriebs geschützt. Mit einer Frist könne also der Mitarbeitende jederzeit auch anderswo zum Einsatz kommen. Sollte die neue Filiale jedoch erheblich weiter entfernt liegen, könne im Arbeitsvertrag etwa ein Ersatz für die erhöhten Fahrtkosten festzuhalten sein, so Hansen.
Des Weiteren rät die Adexa dazu, sich bei Urlaubsansprüchen an den tariflichen Empfehlungen von 34 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche zu orientieren. Nach einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit komme dann ein weiterer Urlaubstag hinzu. Wer weniger Tage pro Woche arbeite, müsse sich seinen Urlaubsanspruch entsprechend ausrechnen. Die Apothekengewerkschaft gibt in ihrem Mitgliederbereich dazu Hilfestellungen. Auch die Anzahl der Arbeitsstunden sollten die Vertragspartner schriftlich vereinbaren. Dabei sei zu beachten, ob eine feste wöchentliche Anzahl angestrebt werde oder ein Jahresarbeitszeitkonto. Letzteres ermögliche mehr Flexibilität, weil die Bilanz erst am Jahresende stimmen müsse, erläuterte Hansen.