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Telematik-Infrastruktur
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Video-Ident-Verfahren für EPA-Nutzung gestoppt

Notbremse: Aufgrund einer massiven Sicherheitslücke dürfen die Krankenkassen bis auf Weiteres kein Video-Ident-Verfahren mehr nutzen. Das hat die Gematik angewiesen. Hintergrund ist ein Sicherheitsbericht des Chaos Computer Clubs (CCC). 
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 10.08.2022  15:00 Uhr
Video-Ident als geeignetes technisches Verfahren?

Video-Ident als geeignetes technisches Verfahren?

Bislang konnten sich Versicherte bei ihrer Krankenkasse per Video mithilfe des Personalausweises etwa zur EPA-Nutzung und zur Verwaltung des E-Rezepts legitimieren. So bot etwa die TK über diesen Weg den Zugang zur TI-Applikation TK-Safe. Auch die Barmer nutzte diesen Legitimationsweg für den EPA-Zugang. Das Verfahren, das sofort bis auf Weiteres ausgesetzt sei, sei monatlich im Schnitt rund 75.000 mal genutzt worden, so die Barmer auf Anfrage.

Das Verfahren basiert auf folgenden rechtlichen Vorgaben: Nach § 336 Absatz 1 SGB V ist jeder Versicherte berechtigt, barrierefrei etwa über das Smartphone auf die EPA, den Medikationsplan, das E-Rezept und die elektronische Patientenkurzakte mittels seiner elektronischen Gesundheitskarte oder seiner digitalen Identität zuzugreifen, wenn er sich für diesen Zugriff jeweils durch ein geeignetes technisches Verfahren authentifiziert hat.

Die Video-Identifizierung wird auch in anderen sensiblen Bereich zur Authentifizierung genutzt, etwa von Banken, um Kunden für das Online-Banking zu legitimieren. Nutzer müssen dazu ihre Ausweisdokumente in die Video- oder Smartphone-Kamera halten und parallel ihr Gesicht zeigen. Der CCC fordert nun grundsätzlich, »diese unsichere Technologie nicht mehr dort einzusetzen, wo ein hohes Schadenspotential besteht«.

Und was bedeutet die Situation nun für die Versicherten,  die bereits über das Video-Ident-Verfahren in der TI angemeldet sind? Müssen diese den Missbrauch ihrer Daten fürchten? Auf Nachfrage bei der Gematik heißt es dazu: »Die Gematik hält es derzeit für nicht erforderlich, pauschal alle bereits zurückliegenden Identifizierungsvorgänge zu hinterfragen. Dies sollte nur geschehen, wenn die betreffende Krankenkasse konkrete Verdachtsmomente bei einer bereits durchgeführten Identifizierung hat.«

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