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Kommentar

Versender korrekt beleidigen – eine Anleitung

Ein Apotheker aus Oberbayern darf nicht behaupten, Shop Apotheke sei ein »Schmarotzer unseres Steuersystems« – weil der Versender eben auch in Deutschland Umsatzsteuer abführt. Aber welche Beleidigungen wären ausreichend belegt? Eine Polemik von PZ-Chefredakteur Alexander Müller.
Alexander Müller
07.08.2025  14:30 Uhr

Zunächst einmal: Der Gerichtsbeschluss ist juristisch nachvollziehbar und natürlich kann auch ein Systempassagier wie Shop Apotheke die eigenen Rechte gerichtlich durchsetzen. Darf ich »Systempassagier« sagen? Immerhin kassieren Versender das mischkalkulierte Fixum für jede Packung, ohne die von jeder richtigen Apotheke quersubventionierten Leistungen wie Rezeptur und Notdienst anzubieten. Wenigstens »Solidaritätsgast« dürfte zulässig sein. Vermutlich werden wir, wie bei den Rx-Boni, über viele weitere Verfahren herausarbeiten müssen, welche Zuschreibungen erlaubt sind und welche nicht.

Wenn ein Versender seinen Rx-Bonus um einen Cent senkt, um einer einstweiligen Verfügung (vermeintlich) zu entgehen und sich lieber neu verklagen zu lassen, darf man ihn dann als »Gerichtsverarscher« bezeichnen? Oder ist einer, der rechtskräftig verhängte Ordnungsgelder nicht zahlt, weil deutsche Gerichte hinter der Grenze nicht eintreiben können, als »subversiver Moralflexibilist« schon zu hart verunglimpft?

Interessant an dem »Steuerschmarotzer-Prozess« mit Streisand-Effekt ist zudem, welche Interview-Antworten des Apothekers nicht angegriffen wurden. Etwa zur Einhaltung der Kühlketten im Postversand. Oder zur bedenklichen Praxis, dass Päckchen mit Arzneimitteln regelmäßig doch einfach im Hausflur abgestellt werden.

Der verklagte Apotheker hat auch mutig angesprochen, dass er und sein Betrieb ständig »knallhart kontrolliert« werden, während für den Versand entsprechende Regeln nicht gelten. Vielleicht wäre er der Abmahnung entkommen, wenn er von »Graubereichsbewohnern« gesprochen hätte.

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