Versandverbot für Tierarzneimittel soll bleiben |
Lukas Brockfeld |
18.06.2024 14:20 Uhr |
Die Bundesregierung will das Versandverbot für Tierarzneimittel aufweichen. / Foto: Getty Images/Photoboyko
Das BMEL möchte das Tierarzneimittelgesetz so ändern, dass eine begrenzte Ausnahme vom Versandverbot für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel durch Tierärzte geschaffen wird. Die ABDA hebt in ihrem Schreiben hervor, dass Tierarzneimittel, genau wie Humanarzneimittel, beratungsbedürftige Güter besonderer Art seien. Daher habe man Bedenken, diese über den Versandhandel in den Verkehr zu bringen. Ein etwaiger Beratungsbedarf sei für den Tierhalter oft nicht erkennbar. Daher sei ein grundsätzliches Versandhandelsverbot sinnvoll.
Sollte das Versandverbot dennoch aufgeweicht werden, müssten auch die Apotheken berücksichtigt werden. In der Stellungnahme heißt es dazu: »Sollte der Gesetzgeber nunmehr der Auffassung sein, Tierärzten in dem durch § 44a (neu) TAMG gezogenen Rahmen den Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel zu ermöglichen, hielten wir es für erforderlich, auch Apotheken in dem entsprechenden Rahmen den Versand von Tierarzneimitteln zu ermöglichen, soweit diese bislang unter das Versandverbot nach Artikel 104 Absatz 1 EU Tierarzneimittelverordnung fielen. Die vorgesehene Ergänzung in § 44a Absatz 2 TAMG bzw. § 11a ApoG findet insofern unter diese Prämisse unsere Zustimmung.«
Die ABDA begrüßt, dass laut dem Referentenentwurf keine Pflicht entstehen soll, eine bereits erteilte Versanderlaubnis nach § 11a ApoG unter Erweiterung auf Tierarzneimittel neu oder erweitert zu beantragen. Dennoch wolle man klarstellen, dass eine nach § 11a ApoG erteilte Versanderlaubnis auch den Versand mit Tierarzneimitteln erfasse.
Die ABDA schlägt außerdem vor zu überprüfen, ob die Erteilung einer Versanderlaubnis nach § 11a ApoG nicht nur für den Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel erforderlich sein sollte. Schließlich sei auch nach der EU-Tierarzneimittelverordnung der Versand nicht verschreibungspflichtiger apothekenpflichtiger Tierarzneimittel ohne gesonderte Erlaubnis zulässig.
»Die vorgesehene Änderung in Artikel 2 des Referentenentwurfs würde anderenfalls eine Pflicht zur Beantragung einer Versanderlaubnis nach § 11a ApoG für die Apotheken statuieren, die ausschließlich apothekenpflichtige Tierarzneimittel versenden«, heißt es von der ABDA. Dies wäre demnach eine Ungleichbehandlung von Apotheken gegenüber Tierärzten, die nach Auffassung der ABDA ohne sachgerechte Begründung erfolge.