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BMG-Verordnungspläne
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Verhandlung jährlich, Skonti frei, Versender im Blick

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant, zentrale Reforminhalte per Verordnung auf den Weg zu bringen, darunter die leicht modifizierte Verhandlungslösung. Handelsübliche Skonti sollen möglich sein, die Vorgaben für Versender strenger werden.
AutorPZ
Datum 17.12.2025  15:48 Uhr

Zentral im zweiten Teil der Reform ist, dass das Apothekenhonorar künftig zwischen Apotheken und Kassen ausgehandelt werden soll. Die Apotheken begrüßen die Lösung grundsätzlich, sahen aber von Anfang an inhaltliche Schwächen, etwa zu laxe Bedingungen, falsche Bezugsgrößen und einen fehlenden Turnus.

Hier zumindest hat das BMG nachgebessert. Statt wie im Referentenentwurf nur „regelmäßig“ sollen die Vertragspartner nun „jährlich“ verhandeln, wie es im Referentenentwurf zur „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen“ heißt.

„Die Apothekerschaft erhält damit die Möglichkeit – wie andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen auch – ihre Vergütung selbst mitzubestimmen“, erklärt das Ministerium. Verbindliche Leitplanken, die die Apothekerschaft angemahnt hatte, sollen „in Form bestimmter Indizes“ vorgegeben werden. Die Verordnung soll zeitgleich zum heute im Kabinett beschlossenen Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) in Kraft treten.

Landapotheken sollen demnach gesonderte Zuschläge erhalten. Grundlage der Förderung sollen Geodaten und weitere Parameter sein. Bis sie umgesetzt werden kann, sollen Landapotheken eine höhere Vergütung des Nacht- und Notdienstes bekommen. Dafür soll der bisherige Zuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) in Höhe von 20 Cent pro Rx-Packung auf die Nacht- und Notdienstvergütung umgewidmet werden.

Künftig sollen neben der Notdienstpauschale für Vollnotdienste auch Zuschüsse für Teilnotdienste (mindestens von 20 bis 22 Uhr) gezahlt werden, und zwar in Höhe von einem Fünftel des Betrages für den Vollnotdienst.

Handelsübliche Skonti für vorfristige Zahlung kommen zurück

Lange waren die durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gedeckelten Skonti im Rx-Einkauf ein immenses wirtschaftliches Hemmnis für die Apotheken. Das BMG will das ändern, denn es sieht eine „große wirtschaftliche Bedeutung dieser Preisnachlässe für Apotheken“. Handelsübliche Skonti für vorfristige Zahlung sollen laut den Verordnungsplänen künftig wieder möglich sein. Der BGH hatte im Februar 2024 entschieden, dass Skonti den Preisregeln zu unterwerfen sind. Mit der Wiederfreigabe werde der „handelsübliche Wettbewerb“ des Großhandels um Apotheken „in einem klar abgegrenzten Rahmen“ wieder möglich, so das BMG.

Darauf reagiert der Großhandelsverband Phagro mit einer Warnung. Die Vorfristigkeit sei unabdingbar, um die gesetzliche Mindestvergütung zu wahren. Sie werde im Verordnungsentwurf aber nicht deutlich genug hervorgehoben. „Das gefährdet massiv die Wirtschaftlichkeit des Pharmagroßhandels – und damit ist auch die flächendeckende Arzneimittelversorgung bedroht“, so die Geschäftsführer Thomas Porstner und Michael Dammann. Das Ziel, Apotheken zu stärken, sei zu begrüßen. Allerdings müsse es im Hinblick auf die flächendeckende Versorgung durch Apotheken und Großhandel Nachbesserungen bei den Plänen geben. Hier müsse der Bundesrat entscheidend eingreifen.

Strengere Transportvorschriften für den Versandhandel

Strengere Vorgaben will das Ministerium Arzneimittelversendern auferlegen – ebenso ein viel diskutiertes Thema. Die so genannten gleich langen Spieße von lokalen und Versandapotheken fordern Apotheken schon lange. So will das BMG bei den Verträgen zwischen Apotheke und Transportdienstleister nachbessern, hier soll es konkrete Regeln geben.

Die Transportverpackung muss demnach den Schutz des Arzneimittels vor Bruch oder Beeinträchtigung gewährleisten und die Transportbedingungen müssen sich Qualität, Wirksamkeit und Unversehrtheit des jeweiligen Arzneimittels gewährleisten können.

Wörtlich heißt es im Entwurf: „Es ist eine Verpackung zu wählen, die insbesondere bezüglich der Temperaturempfindlichkeit des Arzneimittels, der zu erwartenden Außentemperaturen und der Transporthöchstdauer gewährleistet, dass das jeweilige Arzneimittel während des Transports bis zum Bestimmungsadressaten einschließlich einer möglichen Zwischenlagerung nicht beschädigt oder seine Qualität oder Wirksamkeit beeinträchtigt wird.“ Auch von der Apotheke beauftragte Logistikunternehmen im Botendienst müssen sicherstellen, dass die Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel während der Lagerung und während des Transports nicht beeinträchtigt werden.

Das BMG hält zudem an den geplanten Erleichterungen für Zweigapotheken fest, dies ist auch Thema ApoVWG. „Für Zweigapotheken in ländlichen Regionen werden Anforderungen an die Vorhaltung von Räumen gegenüber dem bestehenden Recht nochmals reduziert“, heißt im Verordnungsentwurf. Rezeptur- wie Defekturarzneimittel sollen in den abgespeckten Zweigstellen weiterhin hergestellt werden können, es ist nach den Plänen aber auch möglich, dass sie von einer anderen Apotheke, die von derselben Person betrieben wird, bezogen und gegebenenfalls beliefert werden. Die Entscheidung soll demnach bei den Betreiberinnen und Betreibern liegen. Der Kontrahierungszwang der Zweigapotheke für Rezepturarzneimittel bleibe bestehen.

Das BMG möchte zudem die Öffnungszeiten flexibilisieren und dadurch Personal sparen. Apotheken sollen statt der bisher vorgeschriebenen täglichen Öffnungszeiten nur noch eine Mindestanzahl an Wochenstunden öffnen können, soweit sie nicht zum Notdienst eingeteilt sind. Nutzten sie die flexibleren Öffnungsmöglichkeiten vollständig, könne sich eine Ersparnis von 25,5 Stunden pro Woche ergeben, kalkuliert das BMG. Die grundsätzliche Dienstbereitschaft, innerhalb derer die Apothekenbetreiberinnen und -betreiber die Arzneimittelversorgung sicherzustellen haben, wird beibehalten.

Zweigapotheken und Öffnungszeiten

Das BMG hält zudem an den geplanten Erleichterungen für Zweigapotheken fest, dies ist auch Thema ApoVWG. „Für Zweigapotheken in ländlichen Regionen werden Anforderungen an die Vorhaltung von Räumen gegenüber dem bestehenden Recht nochmals reduziert“, heißt im Verordnungsentwurf. Rezeptur- wie Defekturarzneimittel sollen in den abgespeckten Zweigstellen weiterhin hergestellt werden können, es ist nach den Plänen aber auch möglich, dass sie von einer anderen Apotheke, die von derselben Person betrieben wird, bezogen und gegebenenfalls beliefert werden. Die Entscheidung soll demnach bei den Betreiberinnen und Betreibern liegen. Der Kontrahierungszwang der Zweigapotheke für Rezepturarzneimittel bleibe bestehen.

Das BMG möchte zudem die Öffnungszeiten flexibilisieren und dadurch Personal sparen. Apotheken sollen statt der bisher vorgeschriebenen täglichen Öffnungszeiten nur noch eine Mindestanzahl an Wochenstunden öffnen können, soweit sie nicht zum Notdienst eingeteilt sind. Nutzten sie die flexibleren Öffnungsmöglichkeiten vollständig, könne sich eine Ersparnis von 25,5 Stunden pro Woche ergeben, kalkuliert das BMG. Die grundsätzliche Dienstbereitschaft, innerhalb derer die Apothekenbetreiberinnen und -betreiber die Arzneimittelversorgung sicherzustellen haben, wird beibehalten.

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