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Wort&Bild-Klage

Urteil gegen BMG-Gesundheitsportal aufgehoben

Das Urteil, nach dem das vom BMG betriebene Nationale Gesundheitsportal unzulässig ist, wird aufgehoben und der Rechtsstreit ans Verwaltungsgericht Köln verlegt. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Laut dem klagenden Wort&Bild-Verlag hat dies eine »erhebliche Unsicherheit« für künftige Fälle zur Folge.
Cornelia Dölger
08.02.2024  11:30 Uhr

Auf die Frage, ob das vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) betriebene Nationale Gesundheitsportal zulässig ist oder nicht, gibt es weiterhin keine abschließende Antwort. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied jetzt, dass das Urteil des Landgerichts Bonn aus dem vergangenen Sommer, das das BMG-Angebot für unzulässig erklärt, aufgehoben und der Rechtsstreit ans Verwaltungsgericht Köln verwiesen wird. Das BMG hatte Berufung gegen das Bonner Urteil eingelegt. Am Verwaltungsgericht Köln wird die Klage weiter geprüft und verhandelt.

Der Wort&Bild-Verlag kann die Entscheidung des OLG Köln nicht nachvollziehen. Mit dem Schritt setze sich das Gericht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der weiteren Zivilgerichte in vergleichbaren Fällen, in denen sich der Staat auf dem Markt der privatwirtschaftlichen Presse betätigte, ließ der Verlag mitteilen.

Der Wettbewerb durch staatliche Publikationen und die Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse seien bislang vor den Zivilgerichten verhandelt worden. »Dass das OLG Köln dies in diesem Fall anders sieht, führt zu einer erheblichen Unsicherheit seitens der Verlage in künftigen Fällen«, warnt der Verlag in einer Pressemitteilung. Diese Rechtsunsicherheit führe zu einer »Beschneidung des effektiven Rechtsschutzes«.

Landgericht Bonn hatte eine Verletzung der Pressefreiheit festgestellt

Der Verlag betonte, dass mit der Verlegung des Rechtsstreits ans Verwaltungsgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei. Es obliege nun dem Verwaltungsgericht Köln, die Zulässigkeit des Gesundheitsportals unter denselben rechtlichen Gesichtspunkten nochmal zu bewerten.

Die Verweisung zum Verwaltungsgericht drei Jahre nach Klageerhebung beschneide das Recht auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung der Pressefreiheit, kritisierte Andreas Arntzen, Vorsitzender der Geschäftsführung des Wort&Bild-Verlags, in der Mitteilung. »Wir sind aber zuversichtlich, dass im Ergebnis das überzeugend begründete Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt werden wird.«

Im vergangenen Juni hatte das Landgericht Bonn das Gesundheitsportal für unzulässig erklärt. Das Gericht stellte eine Verletzung der Pressefreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse fest.

Seit September 2020 betreibt das BMG mit einer eigens eingerichteten Redaktion das Gesundheitsportal gesund.bund.de, das zahlreiche pressemäßig aufbereitete Artikel in den Rubriken »Krankheiten« und »gesund leben« sowie »Pflege« und »Gesundheit Digital« enthält. Darin sehen private Anbieter eine unzulässige Konkurrenz. Der Wort & Bild-Verlag, der mit apotheken-umschau.de ein vergleichbares Angebot bereithält, reichte im Februar 2021 beim Landgericht Bonn Klage gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, ein.

Das Landgericht Bonn folgte in seinem Urteil der Auffassung des klagenden Verlags. Ein Großteil der auf dem Portal eingestellten Artikel überschreite »die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns«, hieß es in der Begründung. Die Beiträge enthielten keine Hinweise zu akuten Gefahren, sondern umfassten allgemeine Informationen, Tipps oder Ratschläge für ein gesundes Leben. Dies übersteige die staatlichen Aufgaben und Fürsorgepflichten gegenüber den Bürgern. Zudem würden private Anbieter belastet. Eine vom Verlag geforderte Schadensersatzpflicht lehnte das Gericht allerdings ab.

Das BMG-Portal stand von Anfang an in der Kritik und war juristischen Angriffen ausgesetzt. Eine zunächst eingegangene Zusammenarbeit mit dem Internetkonzern Google stoppte das Landgericht München I im Februar 2021 wegen Verstößen gegen das Kartellrecht.

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