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Streit um Abtreibungsparagrafen

Urteil gegen Ärztin aufgehoben

Der Fall der Gießener Ärztin Kristina Hänel, die auf ihrer Homepage unerlaubt für Schwangerschaftsabbrüche geworben haben soll, kommt erneut vor Gericht. Ihre Verurteilung wurde aufgehoben. Die Medizinerin will weiterkämpfen.
AutorKontaktdpa
Datum 03.07.2019  15:12 Uhr

Die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist aufgehoben. Hintergrund sei die Ende März geänderte Rechtslage, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Mittwoch mit. Das Landgericht Gießen müsse sich nun erneut mit dem Fall befassen (Az.: 1 Ss 15/19).

Der Fall hatte in Deutschland eine breite Debatte ausgelöst. Die Allgemeinmedizinerin sieht in der Entscheidung allerdings keinen juristischen Erfolg. Es handele sich um eine Zeitverzögerung und »Ehrenrunde auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht«, sagte Hänel der Deutschen Presse-Agentur. Das OLG habe keine klare Entscheidung getroffen, sondern lasse das Landgericht Gießen arbeiten, sagte Hänel. Sie wolle weiterhin dafür kämpfen, dass der umstrittene Straf-Paragraf 219a auf Verfassungsmäßigkeit geprüft werde. »Wir werden nicht aufgeben, ehe die Informationsfreiheit für Frauen nicht erreicht ist.«

Berufung 2018 abgewiesen

Hänel war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden. Sie soll auf ihrer Internetseite Schwangerschaftsabbrüche als Leistung angeboten und damit gegen den Paragrafen 219a verstoßen haben, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verbietet. Hänels Berufung gegen das Urteil wies das Landgericht Gießen im Oktober 2018 ab. Ihr Anwalt hatte damals in seinem Plädoyer den Paragrafen 219a in seiner damaligen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze.

Nach monatelanger Debatte, welche Informationen Ärzte zu Schwangerschaftsabbrüchen straflos geben dürfen, wurde Ende März dieses Jahres der umstrittene Paragraf um einen Absatz ergänzt. Ärzte und Kliniken können demnach öffentlich – zum Beispiel auf der eigenen Internetseite – darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen. Für weitere Informationen etwa zu verschiedenen Methoden müssen sie auf offizielle Stellen verweisen.

Frauenbild sei entwürdigend 

Hänel hatte den auf Bundesebene ausgehandelten Kompromiss bereits damals als nicht ausreichend kritisiert. Frauen wollten sich dort informieren, wo sie sich behandeln ließen. Das sei auch allgemein üblich. Das hinter Paragraf 219a stehende Frauenbild sei entwürdigend und entmündigend, denn es besage, Frauen könnten durch Informationen für einen Schwangerschaftsabbruch geworben werden. Er greife zudem in ihre Meinungs- und Berufsfreiheit, zudem sei es eine »infame Unterstellung«, Ärzte würden für Abtreibung werben und damit ein Vermögen machen. Die Informationen, die sie auf ihrer Homepage bereitgestellt habe, seien weiterhin strafbar, hatte Hänel erklärt. Das Oberlandesgericht in Frankfurt wies nun darauf hin, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung für die Angeklagte führen könne. Auch gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen laufen Verfahren.

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