Totenscheine haben Tücken |
Jennifer Evans |
28.08.2025 16:20 Uhr |
Knifflig kann demnach auch der Tod nach einer Operation sein. Dem Rechtsmediziner zufolge wird dieser in juristischen Kommentaren zu § 159 StPO nur als nicht natürlich ausgelegt, wenn »wenigstens entfernte konkrete Anhaltspunkte für einen Kunstfehler oder sonstiges Verschulden des behandelnden Personals vorliegen«.
Während im Bestattungsgesetz in Thüringen ausdrücklich der »ärztliche Behandlungsfehler« vorkommt und auch Sachsen Sterbefälle »infolge Komplikationen einer medizinischen Behandlung« aufgenommen hat, ist in anderen Bundesländern alles offen. Allein Niedersachsen regelt in seinem Bestattungsgesetz solche Vorfälle sehr detailliert.
Graws Fazit ist, die Leichenschau nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern als »wichtige ärztliche Aufgabe« zu verstehen. Sie sei mehr als eine bloße Formalität – nämlich ein komplexer Prozess mit hoher Verantwortung.