Tandler soll mehr als vier Jahre in Haft |
dpa |
12.12.2023 14:50 Uhr |
Die Staatsanwaltschaft wirft Tandler und N. aber vor, die Provisionen nicht korrekt versteuert und sich dadurch strafbar gemacht zu haben. Den insgesamt entstandenen wirtschaftlichen Schaden bezifferte die Staatsanwaltschaft zum Ende des Verfahrens auf 7,8 Millionen Euro. Konkret wurde Tandler vorgeworfen, die Provisionen rechtswidrig nicht als Einzelperson, sondern über eine Firma versteuert zu haben. Dadurch musste sie insgesamt deutlich weniger Steuern zahlen. Zudem soll N. die Hälfte der Gesellschaftsanteile der damals neu gegründeten GmbH erhalten haben, obwohl er zuvor nichts eingebracht habe - darauf gründete der Vorwurf der Schenkungssteuerhinterziehung.
Der Vorwurf der Gewerbesteuerhinterziehung wiederum fußte darauf, dass die Einnahmen aus den Maskengeschäften nicht in München versteuert wurden, sondern in Grünwald. Dort ist im Vergleich zur Landeshauptstadt nur rund die Hälfte an Gewerbesteuern fällig. München war allerdings laut Anklage »Ort der Geschäftsleitung«. Die Steuerhinterziehungsvorwürfe hinsichtlich der Einkommen- und der Gewerbesteuer räumten die Angeklagten am Dienstag über ihre Verteidiger weitestgehend ein - etwa auch die Tatsache, dass es ein gemeinsames Unternehmen der beiden erst einige Wochen später gab, als ursprünglich behauptet. Die Staatsanwaltschaft warf Tandler ein überwiegend taktisch motiviertes Geständnis und eine »besonders hohe kriminelle Energie« vor: »Tatsächlich ging es ihr darum, möglichst wenig bis keine Steuern zu bezahlen.« Tandler selbst sagte in ihren Schlussworten dagegen, sie würde die Fehler heute nicht noch einmal machen. Sie könne nur um Entschuldigung bitten.
Das Verfahren hinsichtlich Schenkungsteuerhinterziehung und Corona-Subventionsbetrug stellte das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft am Dienstag ein. Auch wegen der Rückabwicklung einer Schenkung reduzierte sich die gesamte Hinterziehungssumme von anfangs 23,5 auf nunmehr 11,9 Millionen Euro; der wirtschaftliche Schaden verringerte sich von 15,2 auf nunmehr 7,8 Millionen Euro.
N.'s Verteidiger griff die Steuerkanzlei, an die sich die beiden Angeklagten gewandt hatten, scharf an. Beide seien »Opfer eines eklatanten Beratungsversagens«. »Bei richtiger Beratung wären diese beiden Angeklagten nie auf der Anklagebank gelandet.« Allerdings räumte auch der Anwalt ein, dass sein Mandant wegen des Vorwurfs des Gewerbesteuerbetrugs schuldig zu sprechen sei, sei »gar keine Frage«.
Bei einer Verständigung einigen sich Strafrichter mit den Beteiligten darauf, wie das Urteil in etwa ausfällt. Voraussetzung ist in aller Regel, dass es ein Geständnis der Angeklagten gibt. Das Gericht kann dann zum Beispiel sagen, in welchem Rahmen sich die zu erwartende Strafe bewegen wird. Der Deal kommt zustande, wenn Angeklagte und Staatsanwaltschaft zustimmen. Die Eckpunkte sind in Paragraf 257c der Strafprozessordnung geregelt.