Streit um falsches Sonderangebot |
Hinter Rabattaktionen müssen auch tatsächlich Preisnachlässe stehen, sonst ist die Werbung irreführend. / © IMAGO/Müller-Stauffenberg
Die Wettbewerbszentrale ist gegen einen Online-Händler vorgegangen, der eine Zahnpasta unter der Verwendung des Begriffs »AKTION« in Kombination mit einem Prozentzeichen neben dem Preis beworben hatte. Tatsächlich wurde aber der reguläre Preis für die Zahnpasta verlangt.
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale wurde aber der Eindruck vermittelt, es handle sich um einen Aktionspreis. Die Zentrale beanstandete die Werbung daher als irreführend und forderte den Händler zur Unterlassung auf.
Besonders auffällig: Die Zahnpasta wurde nach Ende der Aktionswerbung zum gleichen Preis verkauft. Kundinnen und Kunden könnten durch die Werbung eine voreilige Kaufentscheidung treffen, so das Argument der Wettbewerbszentrale.
Der Händler hat zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit ist der Fall abgeschlossen.