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Welttag der Patientensicherheit

Stationsapotheker sind ein wichtiger Baustein

Heute findet weltweit erstmals der Tag der Patientensicherheit statt. Apotheker tragen vor allem einen wichtigen Teil zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei – in den Krankenhäuser auch immer häufiger als Teil des Stationsteams.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 17.09.2019  14:56 Uhr

»Arzneimitteltherapiesicherheit ist keine Glückssache, sondern das Zusammenspiel aller Akteure in einem optimalen Medikationsprozess«, sagt Dr. Christoph Klaas, Leiter der Apotheke des Universitätsklinikums Münster (UKM) in einer Pressemitteilung zum Tag der Patientensicherheit. »Unsere Stationsapotheker sind ein wichtiger Baustein der AMTS, weil sie mit einer anderen Perspektive auf jeden einzelnen Patienten schauen und entscheidende Hinweise geben können. Letztlich ist aber wie so oft vor allem ein funktionierendes Zusammenspiel aller Berufsgruppen entscheidend für die Patientensicherheit.«

Im UKM unterstützen Stationsapotheker Ärzte und Pflegepersonal unter anderem in der Kinderonkologie, im Knochenmarktransplantationszentrum, in der Unfallchirurgie oder auch der Geriatrie. Beispielsweise gehört Stationsapothekerin Dr. Katharina Ilting-Reuke zum Team des Demenzsensiblen Krankenhauses. »Viele unserer Patienten kommen bereits mit einer ganzen Reihe von unterschiedlichen Arzneimitteln zu uns. Fünfzehn bis zwanzig unterschiedliche Arzneimittel sind keine Seltenheit«, berichtet die Apothekerin. »Wir als Stationsapotheker prüfen die Medikation der Patienten schon bei der Aufnahme, schauen uns Dosierungen und mögliche Wechselwirkungen an.«

Bundesweit arbeiten immer mehr Pharmazeuten auf Stationen. Genaue Zahlen gibt es dafür nicht. Bislang hat einzig das Bundesland Niedersachsen die flächendeckende Einführung von Stationsapothekern beschlossen. Ab dem 1. Januar 2022 sind Stationsapotheker dort Pflicht. »Für die Tätigkeit auf Station sollen nur Personen bestimmt werden, die die Gebietsweiterbildung zum Fachapotheker für Klinische Pharmazie entweder abgeschlossen oder zumindest begonnen haben«, erläutert Dr. Lukas Kaminski, Pharmazeutischer Geschäftsführer der Apothekerkammer Niedersachsen, gegenüber der Pharmazeutischen Zeitung.

Weiterbildung erforderlich

Durch den Gesetzesprozess in Niedersachsen sei eine fachliche Diskussion über die Anforderungen an das Berufsbild des Stationsapothekers angestoßen worden. Die Bundesapothekerkammer hatte den Impuls aus Niedersachsen aufgenommen und in einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Apothekerkammer Niedersachsen eine neue Bereichsweiterbildung »Medikationsmanagement im Krankenhaus« verabschiedet. »Diese Weiterbildung richtet sich an Apotheker, die schon als Apotheker auf Station arbeiten oder in Zukunft arbeiten wollen«, erklärt Kaminski. »Sie ist eine Exzellenz-Weiterbildung für diejenigen, die bereits in Krankenhausapotheken oder in krankenhausversorgenden Apotheken tätig sind und Erfahrung mit den Abläufen in Kliniken haben.« In Niedersachsen startete der erste Kurs am 19. Juni 2019 in Hannover.

Es sei der Kammer bekannt, dass aufgrund der Novellierung des Krankenhausgesetzes bereits Stationsapotheker neu eingestellt wurden, doch auch hier gibt es keine genauen Zahlen. Denn Krankenhausapotheken müssen der Kammer zwar neu eingestelltes Personal melden. Die Arbeitgeber seien jedoch nicht verpflichtet zu benennen, welche Aufgaben der neue Pharmazeut übernehmen wird. »Doch wir wissen aus zahlreichen Gesprächen mit Apothekern in krankenhausversorgenden Apotheken und Krankenhausapotheken: Es tut sich was«, versichert Kaminski.

Stationsapotheker als Thema beim Apothekertag

In einem Leitantrag zum Deutschen Apothekertag nächste Woche in Düsseldorf wird auch eine bundesweite Pflicht für den Einsatz von Stationsapothekern gefordert, um die Patientensicherheit zu stärken. Darin heißt es: »Ziel des Antrages ist es, über eine bundesrechtliche Bestimmung vorzugeben, dass der Träger eines Krankenhauses bereits im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis für die Krankenhausapotheke beziehungsweise für die Genehmigung eines Krankenhausversorgungsvertrages gemäß § 14 ApoG sicher zu stellen hat, dass er die hierfür erforderliche Anzahl von Apothekerinnen und Apothekern auf Station einsetzt. Die Einzelheiten sind dann in den Ausführungsbestimmungen der ApBetrO zu regeln.«

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