| Cornelia Dölger |
| 08.04.2026 13:35 Uhr |
Zuvor hatte sich das BMG damit beholfen, die Kassen auch nach Ablauf der Übergangsfristen um eine weitere Erstattung auch ohne Nachweis des Zusatznutzens zu bitten; eine rechtliche Grundlage bot dies aber nicht. Mit dem BEEP wurde die aktuell letzte Übergangsfrist einmal mehr verlängert und gilt nun bis Ende 2026. Dafür wird eine Änderung von §31 Absatz 1a Satz SGB V vorgenommen. Außerdem soll in einem eigenen Verfahren der Begriff »Verbandmittel« neu definiert werden.
Nach Ansicht der Kommission soll diese Verlängerung die letzte sein, die Übergangsregelung solle auslaufen. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) lehnt den Ausschluss ab; man arbeite an einem Vorschlag, wie sonstige Wundauflagen künftig erstattet werden könnten.