| Cornelia Dölger |
| 08.04.2026 13:35 Uhr |
Die Erstattung sonstiger Wundauflagen ohne belegten Zusatznutzen will die Finanzkommission Gesundheit streichen. / © BVMed
Bis zu 200 Millionen Euro ab 2027 würden die Kassen durch den Erstattungsausschluss einsparen, heißt es unter Empfehlung Nummer 43. Noch einmal geschätzte 100 Millionen Euro solle ein Preismoratorium bringen.
Es gebe im Gesamtsegment eine »starke Dynamik weit oberhalb der generellen Ausgabenentwicklung der GKV«, so die Kommission. Weil Wundauflagen nicht der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) unterliegen, seien die Preise allzu sehr dem Markt überlassen – tatsächlich sei bei allen Wundprodukten in den vergangenen Jahren eine Kostensteigerung für die Kassen zu verzeichnen, die nicht auf gestiegenen Verordnungszahlen beruhe, sondern auf Preiserhöhungen.
Der Trend sei bei den sonstigen Wundauflagen noch etwas stärker. Ein Preismoratorium für alle Verbandmittel analog zum Preismoratorium für Arzneimittel gemäß § 130a Absatz 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V trage mithin zur Kostendämpfung bei, so die Einschätzung.
Verbandmittel ohne nachgewiesenen Zusatznutzen nicht länger zu erstatten, entspreche dem Gedanken eines solidarisch finanzierten Gesundheitssystems; Leistungen, die zulasten der Versichertengemeinschaft erstattet werden, müssten »einen nachvollziehbaren medizinischen Nutzen aufweisen«, ihre Preisentwicklung müsse zudem »in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Versorgungsbedarf« stehen.
Mit einem Erstattungsausschluss würde ein jahrelanges Ringen um rechtsverbindliche Erstattungsregeln für die sonstigen Verbandmittel beendet. Das Tauziehen zwischen Herstellern, Gemeinsamem Bundesausschuss (G-BA) und Kassen, das zwischendurch für ein Versorgungschaos sorgte, fußte auf einer Änderung der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) im Jahr 2020.
Damals grenzte der G-BA in der AM-RL die verschiedenen Verbandmittel voneinander ab. Zur Kategorie »sonstige Produkte zur Wundbehandlung« zählen seither Verbandmittel mit pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkung. Damit sie von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden, müssen sie zunächst eine zusätzliche Nutzenbewertung durch den G-BA durchlaufen und in Anlage Va der AM-RL aufgenommen werden. Auf die wenigsten der etwa 300 betroffenen Produkte traf dies bislang zu.
Und so reiht sich in dieser Sache seit Jahren eine Übergangsfrist an die andere, zuletzt mit dem Vehikel des Pflegebürokratie-Entlastungsgesetzes (BEEP). Das BEEP passierte im vergangenen Dezember nach einer Zitterpartie den Bundesrat; die Länder hatte sich gegen das darin enthaltene sogenannte »kleine Sparpaket« gestemmt, nach dem die Krankenhäuser eine hohe Finanzlast bei der Kassensanierung tragen sollen. Nach Zugeständnissen durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) willigten die Länder ein und gaben damit auch grünes Licht für eine weitere Fristverlängerung bei der Erstattung sonstiger Wundauflagen.