Spahn will Krankenkassen-Werbung stark einschränken |
Erstmals macht das BMG auch Vorgaben zu der Höhe der Ausgaben, die die Kassen für Werbung aufwenden dürfen. Dabei weicht das Ministerium allerdings nicht von den oben beschriebenen Wettbewerbsgrundsätzen ab. Denn im Haushaltsjahr sollen die Ausgaben auch künftig nicht 0,15 Prozent der monatlichen Bezugsgröße pro Mitglied überschreiten. Allerdings: Das jährliche Gesamtwerbebudget der Krankenkassen bezieht künftig auch Aufwandsentschädigungen an externe Dienstleister ein.
Werbung für GKV-fremde Leistungen wird zudem komplett untersagt. Bei der Einschaltung von Hilfspersonen werden außerdem sogenannte Staffelprämien und Zielgruppenvereinbarungen verboten. Eine Kooperation mit Arbeitgebern zu Werbezwecken ist künftig generell unzulässig. Für die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge wird die Vereinbarung einer auf Kostendeckung begrenzten Aufwandsentschädigung verlangt.