Smarte Vernetzung statt ärztliches Dispensierrecht |
Lukas Brockfeld |
06.11.2024 14:20 Uhr |
Sollte die Regierung diesem Vorschlag folgen, ist nach Auffassung der ABDA die geplante Regelung, die eine Versorgung der Patienten der Notfallpraxis aus einer nahegelegenen »zweiten Offizin« vorsieht, nicht erforderlich. Durch die Einbindung der für die Dienstbereitschaftseinteilung der Apotheken zuständigen Stellen könnten die Apotheken durch geeignete Maßnahmen flexibel auf etwaige Besonderheiten reagieren.
Die Einrichtung und der ordnungsgemäße Betrieb einer »zweiten Offizin« durch eine versorgende Apotheke sei dagegen teuer und aufwendig. Sollte die Bundesregierung trotz der von der ABDA vorgebrachten Einwände daran festhalten, bräuchte es eine Regelung, die mit den aktuellen apothekenrechtlichen Strukturen vereinbar sei. Außerdem müsse für den Betrieb der »zweiten Offizin« auf die Ressourcen der verantwortlichen nahe gelegenen Apotheke zurückgegriffen werden. Dies schließt nach Ansicht der Bundesvereinigung eine überregionale Versorgung aus.
Die ABDA mahnt, dass der im Gesetz vorgesehene pauschale Zuschuss unzureichend sei, wenn Apotheken durch die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren überobligatorisch in Anspruch genommen werden. Die notdienstpraxisversorgende Apotheken müssten mit einem Zuschuss unterstützt werden. Die Finanzierung dürfe außerdem nicht zulasten der Bezuschussung von Apotheken erfolgen, die seit 2013 nach dem System der Sicherstellung von Notdiensten einen pauschalen Zuschuss erhalten. Dies sei angesichts der ohnehin schon angespannten Vergütungssituation der Apotheken nicht vertretbar.
Die ABDA merkt abschließend an, dass die Apotheken bereits zu Nacht- und Notdiensten verpflichtet seien. Die vorgesehenen Änderungen für einen Zuschuss notdienst-praxisversorgender Apotheken bräuchten daher eine Anpassung der Rechtsgrundlagen in der Arzneimittelpreisverordnung.