Smarte Vernetzung statt ärztliches Dispensierrecht |
Lukas Brockfeld |
06.11.2024 14:20 Uhr |
Das Zuhause der ABDA: Das Apothekerhaus in Berlin. / © PZ/Lukas Brockfeld
Am heutigen Mittwoch befasst sich der Gesundheitsausschuss des Bundestags mit dem Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung. Die Reform sieht unter anderem sogenannte Integrierte Notfallzentren als erste Anlaufstellen für die Patienten vor. Außerdem sollen öffentliche Apotheken Verträge mit Notfallpraxen schließen können, um die Arzneimittelversorgung vor Ort zu gewährleisten. Dazu soll es auch möglich sein, direkt auf dem Klinikgelände eine Filiale als »zweit Offizin« mit vereinfachten Vorgaben zu betreiben. Außerdem sollen die Ärzte in den Notdienstpraxen ein zeitweises Dispensierrecht erhalten. Das Bundeskabinett hat die Reform bereits beschlossen.
Die ABDA begrüßt in ihrer Stellungnehme die Verbesserung der Notfallversorgung grundsätzlich. Sie merkt allerdings an, dass es bei der Arzneimittelversorgung ambulanter Patientinnen und Patienten bereits ein funktionsfähiges System gebe. »Durch den Gesetzentwurf sollen hierzu Parallelstrukturen aufgebaut werden, die dem Anliegen einer besseren Verzahnung im Gesundheitssystem widersprechen, zusätzliche Kosten auslösen und – soweit sie ein ärztliches Dispensierrecht vorsehen - auch systemfremd sind«, heißt es.
Nach Ansicht der ABDA ist das geplante ärztliche Dispensierrecht in Notdienstpraxen nicht notwendig. Stattdessen schlägt man eine Koordinierung der Arzneimittelversorgung im Zusammenhang mit den Integrierten Notfallzentren durch die Apothekerkammern als zuständige Stellen vor. Um die Arzneimittelversorgung der Patienten nach dem Aufsuchen einer Notdienstpraxis sachgerecht und systemkonform zu organisieren, wünscht sich die ABDA folgenden Passus im Reformgesetz:
»Hierzu ist die für Dienstbereitschaftseinteilung der Apotheken zuständige Behörde einzubinden. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gemeinsam mit dem Träger des Krankenhauses, mit dessen Notaufnahme die Notdienstpraxis ein Integriertes Notfallzentrum bildet, sollen zusätzlich mit der in Satz 2 genannten Behörde Maßnahmen vereinbaren, die es der Notdienstpraxis ermöglichen, digital unterstützt Auskunft darüber geben zu können, in welcher nahe gelegenen notdiensthabenden Apotheke die benötigten Arzneimittel verfügbar sind.« Die Umsetzung des Vorschlags könnte demnach eine Verknüpfung der Warenwirtschaftssysteme der Apotheken mit den Notdienstpraxen bedeuten.