Skonto-Frage bleibt vorerst ungelöst |
Cornelia Dölger |
06.11.2024 11:04 Uhr |
Seit dem BGH-Urteil zu Großhandelsskonti müssen Apotheken Einbußen beim Rx-Einkauf hinnehmen. / © Phoenix Gruppe
Auf eine schnelle Rücknahme der Skonto-Deckelung können die Apotheken wohl weiter nicht setzen: In den finalen Änderungsanträgen der Ampel zum Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit findet sich das Thema Skonti nicht. Damit hat die Ampel die Gelegenheit versäumt, die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) im Zuge des laufenden Verfahrens zu ändern und damit unkompliziert den Status quo ante wiederherzustellen. Die Apotheken müssen bekanntlich spürbare wirtschaftliche Einbußen hinnehmen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar Skonti mit Rabatten gleichsetzte und deren Höhe damit deckelte.
Dass diese Gelegenheit nun vorerst verpasst wurde, bedauert der SPD-Bundestagsabgeordnete Dirk Heidenblut, Berichterstatter für Apothekenthemen in seiner Fraktion. Das Skonto-Thema habe »wohl leider nicht positiv verhandelt werden« können, so Heidenblut auf PZ-Anfrage. Gründe nannte er nicht. Klar ist aber, dass die Skontoregelung gleichermaßen die Interessen von Apotheken wie Pharmagroßhandel betrifft und es schwierig sein dürfte, hier einen Ausgleich zu finden.
Die Skontofrage werde dann Teil des Apotheken-Reformgesetzes (ApoRG) bleiben, so Heidenblut weiter. Dieses hängt aber weiter fest. Bei der heutigen Kabinettssitzung steht es nicht auf der Tagesordnung und ist unspezifisch in den Dezember verschoben.
Ganz vom Tisch ist die Skontofrage im Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit aber noch nicht. Die abschließenden Beratungen zu den Verhandlungsergebnissen finden laut Heidenblut erst in der kommenden Woche statt. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag soll Mitte November stattfinden. In Kraft treten soll das Gesetz Anfang kommenden Jahres.
Die Skontofrage aus dem seit Monaten stockenden ApoRG herauszunehmen und an ein anderes Verfahren anzuhängen, war mit der Verbändeanhörung zum Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit Mitte Oktober möglich geworden. Heidenblut hatte das Thema bei dem Termin im Gesundheitsausschuss angesprochen, womit es automatisch ins parlamentarische Verfahren einfließt; in den fachfremden Änderungsvorschlägen war es nicht vorgekommen.
An anderen Vorschlägen, die die Apotheken betreffen, hält die Ampel nun fest. In Apotheken sollen sich Patientinnen und Patienten demnach auch mit Totimpfstoffen impfen lassen können – statt wie bisher nur gegen Covid-19 und Influenza. Außerdem sollen In-vitro-Diagnostika in der Apotheke durchgeführt werden, insbesondere Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytial-Viren und das Rotavirus. Apotheken sollen zudem die Erlaubnis erhalten, diese Tests zu bewerben.
Nicht mehr genannt werden die so genannten favorisierten Apotheken. Auf diesem Wege sollten für Pflegebedürftige eine neue Einlösemöglichkeit für E-Rezepte geschaffen werden. Demnach sollte eine favorisierte Apotheke ein E-Rezept einlösen können, wenn sie durch den Versicherten als solche festgelegt und von dem Versicherten zur Einlösung des E-Rezepts aufgefordert wurde, etwa per Telefon. Der Versicherte müsste dann nicht für jedes Rezept in die Apotheke gehen oder die E-Rezept-App nutzen.
Die Identifizierung zur Benennung als favorisierte Apotheke sollte im Rahmen von Apotheken-Ident in der Apotheke erfolgen. Für Versandapotheken sollte auch die Post-Ident zugelassen werden. Weder der Vorschlag, das Apo-Ident-Verfahren zu beschleunigen, noch die Idee der favorisierten Apotheken findet sich in den finalen Anträgen wieder.
Von der ABDA hatte es Kritik an den Plänen gegeben; die Regelung der favorisierten Apotheken biete ein »Einfallstor« für Apotheken ohne Versorgungsvertrag, so die Befürchtung.
Auf dem Zettel hat die Ampel aber weiterhin die erleichterte E-Rezept-Übermittlung in der Heimversorgung. Ärzte sollen demnach im Fall eines bestehenden Vertrages nach § 12a Absatz 1 Satz 1 Apothekengesetz (ApoG) Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke schicken können, was die Arbeitsbelastung in den Heimen reduzieren soll. Dazu müssen die Heimbewohner zuvor einer Versorgung über die heimversorgende Apotheke zugestimmt haben. Zudem solle sichergestellt werden, dass das Pflegeheim über die Verschreibung informiert wird, sofern die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner dem nicht aktiv widerspricht, heißt es in der Begründung.
Die erleichterte E-Rezept-Übermittlung an heimversorgende Apotheken war übrigens auch Thema beim zurückliegenden Apothekertag in München. Anträge der Kammern Baden-Württemberg und Saarland, die eine Klarstellung zum Zuweisungsverbot in § 11 ApoG forderten, landeten allerdings vorerst in den Ausschüssen.
Das Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit beinhaltet in der Hauptsache den Aufbau eines neuen Präventions- und Aufklärungsinstituts in der Medizin und war daher für Apotheken zunächst nicht unmittelbar relevant. Mit den Änderungsanträgen hat sich das aber geändert. Das geplante Institut soll laut den Anträgen übrigens nicht mehr »Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin« (BIPAM) heißen. Der Name erschien vielen zu sperrig und hatte zu wenig Bezug zum öffentlichen Gesundheitsdienst. Das soll der neue Name »Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG«) auffangen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.