Skonti-Urteil muss nicht alle Apotheken treffen |
Cornelia Dölger |
12.02.2024 14:00 Uhr |
Der Skonto-Streit drehte sich um die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Pharmahändler. / Foto: imago images/Future Image
Der Skonto-Streit drehte sich um die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Pharmahändler. Konkret geht es um die Konditionen des Reimporteurs Haemato aus Schönefeld bei Berlin. Die Wettbewerbszentrale hatte ihn verklagt, weil sie in seinen Konditionen einen Verstoß gegen die Preisvorschriften laut Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sah.
Das Urteil dürfte die betroffenen Apotheken wirtschaftlich hart treffen, denn durch die Kombination aus Rabatten und Skonti können sie beim Rx-Einkauf Geld einsparen. Diese Option fällt durch das Urteil weg. Laut Treuhand Hannover kann sich das empfindlich auf das Betriebsergebnis auswirken. Demnach kann ein Verbot jede Apotheke im Durchschnitt beim Betriebsergebnis einen Betrag von 22.000 Euro kosten. Das seien rund 16 Prozent oder etwa 0,50 Euro pro Packung.
Ob sich der Richterspruch aber überhaupt auf alle Apotheken beziehen wird, ist noch unklar. Ulrich Laut, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Landesapothekerkammer (LAK) Hessen, erklärte gegenüber der PZ, dass in jedem zivilrechtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Parteien betroffen seien, die daran beteiligt sind. In diesem Fall also die Wettbewerbszentrale und der beklagte Reimporteur Haemato. Nur für diese beiden gilt mit dem Urteil ein Skonti-Deckel.
In ihrer Begründung können die Richter das Urteil aber verallgemeinern. Bis sie kommt, kann es allerdings noch dauern; der BGH muss sie binnen fünf Monaten vorlegen. Laut erklärte, dass die Richter in der Begründung zum Beispiel formulieren könnten, dass das Urteil auf dieser Handelsstufe insgesamt gelte – was bedeuten würde, dass alle Apotheken betroffen seien.
Ohne die Begründung des BGH sei es also schwer abzuschätzen, für wen das Urteil am Ende gelte, so Laut. Ein Blick ins Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg gebe allerdings zumindest einen Hinweis darauf, wohin die Reise gehen könnte. Das OLG hatte die Unterschreitung der Preisuntergrenze auf dieser Handelsstufe durch die Einräumung von Skonti als unzulässig bewertet. Der BGH folgte dem Urteil, indem er die Revision dagegen ablehnte. »Die Beklagte unterliegt als Pharm. Unternehmen gleichgestellter Parallel- und Reimporteur von AM den Vorschriften das AMG bzw. der AMPreisV«, so der Wortlaut. Daraus lasse sich seines Erachtens keine Unterscheidung zum vollsortierten Großhandel ableiten, so Laut.
Weiter schrieb demnach das OLG: »Nach dem Sinn und Zweck der Norm kommt eine Unterschreitung der in § 2 Abs.1 Satz 1 AMPreisV bezeichneten Preisuntergrenze durch die Einräumung eines Skontos allerdings nicht in Betracht.« Wenn der BGH dies in seinen Urteilsgründen bestätige, habe die Entscheidung Wirkung für alle Großhändler, erklärte der Rechtsanwalt. Es bleibe die Hoffnung, dass der BGH eine andere Begründung für den zu entscheidenden Fall wähle.