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Datenschutzgesetz

Schwächere Vorgaben für Kleinbetriebe

Um das EU-Datenschutzrecht in Deutschland umzusetzen, hat der Bundestag in der Nacht ein Gesetz beschlossen. Das sieht nun unter anderem vor, die Pflicht zur Beschäftigung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten für Kleinbetriebe abzuschwächen.
Jennifer Evans
28.06.2019  12:38 Uhr

Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag in der Nacht zum Freitag das Datenschutzrecht novelliert. Es musste an das geänderte Datenschutzrecht der EU angepasst werden, allerdings bleibt den Mitgliedstaaten dabei ein gewisser Gestaltungsspielraum. Den hat die Große Koalition genutzt: Künftig muss eine Firma erst ab 20 Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Und nicht, wie ursprünglich geplant, bereits ab zehn Beschäftigten pro Betrieb. Das soll kleinere Betriebe entlasten. Die Apothekeninhaber dürfte diese Änderung freuen.

»In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben. Angestrebt wird damit vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine«, heißt es im Wortlaut. Befürworter des Datenschutzes sind über diese und andere Änderungen empört. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) verteidigte das neue Umsetzungsgesetz, das den Empfehlungen seines Ministeriums folgte. Man habe »in verantwortlicher und selbstbewusster Weise« von dem Gestaltungsspielraum mit Blick auf die EU-Vorlage Gebrauch gemacht.

Seit dem 25. Mai 2018 gelten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Seitdem herrschte nicht nur in der Apothekerschaft viel Unsicherheit darüber, ob nun ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist oder nicht. Für viele dürfte sich die Situation mit der Novelle entschärft haben. Aber bevor das geplante Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch zustimmen.

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