Schleichwerbung in Anzeigenblatt |
Alexander Müller |
16.07.2024 13:00 Uhr |
Der Begriff der »ähnlichen Gegenleistung« in § 5a Abs. 4 UWG sei dahingehend auszulegen, dass auch sonstige Gegenleistungen und nicht nur eine Geldzahlung ausreichen. Der Hersteller beziehungsweise die PR-Agentur habe dem Verlag eine Dienstleistung zur Verfügung gestellt. Das Gericht habe die Nutzungsrechte an Text und Bild als eine geldwerte Gegenleistung angesehen, berichtet die Wettbewerbszentrale aus dem Prozess. Zumindest eine Kennzeichnung als »Werbung« wäre daher angezeigt gewesen.
Die Wettbewerbszentrale sieht das nicht rechtskräftige Urteil in einer Linie mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in der Nutzungsrechte an Fotos als »Bezahlung« im Sinne des Schleichwerbeverbots angesehen wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) wiederum habe kostenlose Dienstleistungen wie ein Haarstyling oder ein Fotoshooting an eine Influencerin als Gegenleistung angesehen, die zur Kennzeichnungspflicht führen.