Satzungsänderung auf der Agenda |
Ev Tebroke |
22.11.2024 15:00 Uhr |
Die neue Formulierung basiert auf dem Diskussionsergebnis der MV im Sommer 2023 zum Thema Satzungsänderung. Unter anderem zog sie folgendes Fazit: »Die Hauptversammlung ist kein ›Organ‹ der ABDA, aber eine in der Satzung verankerte Institution. Ihre Beschlüsse haben keine unmittelbar wirkende Bindung für die Gremien der ABDA, sie sind bei den jeweiligen Entscheidungsfindungen der Gremien in deren Aufgabenbereich zwingend zu berücksichtigen.« Und sie stellte auch fest: »Die Hauptversammlung ist ein wichtiges Instrument zur Beteiligung der Apothekerinnen und Apotheker auf der Landesebene an der berufspolitischen Diskussion auf der Bundesebene. Diese Funktion soll erhalten bleiben.«
Auf dieser Grundlage war dann die im Sommer 2024 beschlossene neue Satzungsformulierung erarbeitet worden – und zwar laut ABDA unter Einbeziehung aller Gremien und Mitgliedsorganisationen.
In den Beratungsunterlagen wurde damals Folgendes festgehalten: »Die Hauptversammlung soll kein Organ der ABDA mehr sein, dafür aber eine in der Satzung fest verankerte Institution. Die Hauptversammlung bleibt in ihrer Funktion weiterhin ein wichtiges Instrument für die direkte Einbindung der Apothekerinnen und Apotheker auf Landesebene in die berufspolitische Willensbildung auf Bundesebene.
[…] Die bisher in der Satzung vorgesehene strikte und ausnahmslose Verbindlichkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung hat sich in der Praxis in Ausnahmefällen als hinderlich erwiesen, wenn politische Entwicklungen nach der Hauptversammlung erhebliche Änderungen des zugrundeliegenden Sachverhalts herbeigeführt haben.
Insofern wird nunmehr eine Regelung eingeführt, die einerseits die nach wie vor fundamental wichtige Rolle der Hauptversammlung betont und eine grundsätzliche Bindung an ihre Beschlüsse statuiert, andererseits aber auch in Ausnahmefällen den Organen der ABDA den nötigen Spielraum für Anpassungen entsprechend den praktischen Notwendigkeiten gewährt. Durch die jährliche Berichterstattung über die Behandlung der Beschlüsse der Hauptversammlung ist die notwendige Transparenz gewahrt. Der Verweis auf die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung entfällt, da sich dies bereits aus den Zuständigkeitsverteilungen ergibt (…).«
Es bleibt also festzuhalten: Auch mit der neuen Satzungsordnung hat die Hauptversammlung eine Rechtsgrundlage in der ABDA. Unverändert bleibt auch die Aufgabenstellung der HV, deren Beschlüsse weiterhin berücksichtigt werden müssen. Zudem kann die HV die Maßnahmen, die zu den Beschlüssen ergriffen worden sind, prüfen und gegebenenfalls darauf reagieren. Denn über den Umgang mit den DAT-Beschlüssen wird jährlich berichtet.
Anders als bislang, wo die formale Verbindlichkeit von Beschlüssen nur per erneutem DAT-Beschluss aufgehoben werden kann, können Beschlüsse nun an veränderte tatsächliche Verhältnisse politischer, ökonomischer oder rechtlicher Art angepasst werden. Im Rahmen der MV am 11. Dezember soll das Thema erneut diskutiert und erklärt werden.