Satzungsänderung auf der Agenda |
Ev Tebroke |
22.11.2024 15:00 Uhr |
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker: Ihre Beschlüsse sind für die ABDA berufspolitisch wegweisend. / © PZ/Alois Müller
Zum Jahreswechsel greift die Strukturreform der ABDA. Damit sollen Prozesse verschlankt und die Arbeit der Bundesvereinigung effizienter werden. Eigentlich ist alles per Mitgliedervotum beschlossene Sache. Einigen Wirbel gab es zuletzt aber wegen einer Satzungsänderung, die die Rolle der Hauptversammlung (HV) der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker betrifft. Kritiker befürchten eine Entmachtung des Apothekerparlaments. Am 11. Dezember wird die Mitgliederversammlung darüber diskutieren.
Ausgangspunkt der erneuten Diskussion der Satzungsänderung war ein Adhoc-Antrag einiger Delegierter beim Apothekertag in München, unter anderem aus den Reihen der hessischen Apothekerkammer. Dieser von der Hauptversammlung beschlossene Antrag lehnt die Satzungsänderungen ab und forderte die MV auf, diese zu revidieren. Parallel soll die MV einen Ausbau und eine Stärkung des DAT prüfen. Mittlerweile hat sich auch Hessens Kammerpräsidentin Ursula Funke hinter die Kritiker gestellt. In anderen Kammern, beispielsweise in Bayern, wurde das Thema zwar auch kontrovers diskutiert, letztlich aber kein Änderungswunsch beschlossen.
Stein des Anstoßes der aktuellen Debatte ist die Tatsache, dass die HV in der Satzungsordnung nicht mehr als Organ der ABDA aufgeführt ist. Laut ABDA hat dies aber keine praktische Relevanz. Das hatten zuletzt auch Thomas Benkert, Präsident der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) und Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Bayerischen Apothekerverbands, bei der BLAK-Versammlung betont.
Doch vor allem das in der Satzung formulierte Ziel, dass künftig Beschlüsse der Hauptversammlung für die ABDA nicht mehr bindend, sondern »zu berücksichtigen« sind, sorgt bei einigen für Unruhe. In der Satzung heißt es nun: »Beschlüsse der Hauptversammlung sind bei den jeweiligen Entscheidungsfindungen der Organe der Bundesebene sachgerecht zu berücksichtigen.« Die bisherige Satzung lautete: »Beschlüsse der Hauptversammlung sind für das Handeln der Bundesvereinigung und ihrer Organe verpflichtend, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach §3 Absatz 2 gegeben ist.«