Rx-Gutscheine von Shop Apotheke unzulässig |
Bei der Gutschrift handelt es sich aus Sicht der Empfänger um ein »Geschenk« von nicht geringem Wert – das Heilmittelwerbegesetz erlaubt lediglich »geringwertige Kleinigkeiten«, für die ein Höchstbetrag von einem Euro angesetzt werde, so die Frankfurter Richter. / © Screenshot: shop-apotheke.com
Nach Ansicht der Richter dürfen Versandapotheken keine wertvollen Gutscheine ausloben, um E-Rezepte von deutschen Kunden einzuwerben. »Die Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen bei der Einlösung von E-Rezepten, deren Guthaben – jedenfalls teilweise – auch für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz«, erklärte das OLG. Bei der Gutschrift handele es sich aus Sicht der Empfänger um ein »Geschenk« von nicht geringem Wert – das Heilmittelwerbegesetz (HWG) erlaube jedoch lediglich »geringwertige Kleinigkeiten«, für die ein Höchstbetrag von 1 Euro angesetzt werde.
Beispiele seien ein kleines Paket Taschentücher oder Traubenzucker, wie es sie in vielen stationären Apotheken gebe. Keine Rolle spielte bei der Entscheidung der Einwand von Shop Apotheke, dass der Gutschein für den Eigenbetrag oder verschreibungsfreie Produkte verwendet werden dürfe.
Das OLG wies mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung von Shop Apotheke im Eilverfahren zurück (Aktenzeichen: 6 U 347/24). Gegen diese Entscheidung können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden. Geklagt hatte die Internet-Plattform IhreApotheken.de.
Laut der Richter bewarb Shop Apotheke die Inanspruchnahme ihrer Leistungen mit zwei Gutscheinaktionen: »Zum einen wurde ein 10 Euro-Gutschein ausgelobt bei Einlösung eines E-Kassenrezepts. Die Verrechnung sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und bei einem verbleibenden Restbetrag mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten erfolgen. Zum anderen wurde ein 10 Euro-App-Gutschein für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel über ihre App ausgelobt«, hieß es in einer Mitteilung des OLG. Der Gutscheinbetrag könne hier in beiden Fällen für den vergünstigten Bezug nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel genutzt werden. Die Werbung fördere damit den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Der OLG-Senat erläuterte, dass in diesen Fällen eine »unzulässige produktbezogene Werbung« vorliege. »Es gibt keinen Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird«, hieß es. Dieses Verständnis sei auch unionsrechtskonform.
Bereits das Landgericht Frankfurt hatte entschieden, dass die 10-Euro-Gutschein-Aktionen von Shop Apotheke für verschreibungspflichtige Medikamente unzulässig sind. Anfang Oktober 2024 mahnte IhreApotheken.de die Versandapotheke Shop Apotheke unter anderem wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung mit Gutscheinen ab.