Was also bedeutet »pro applikationsfertiger Einheit«? Eben »jede je für sich abgabefertige und je für sich vollständige, hergestellte Zubereitung«, die somit zur Abrechnung eines Rezepturzuschlags berechtige, heißt es. Im Falle von Spritzen also jede einzelne injektionsfertige Spritze mit hergestellter Zubereitung – auch wenn es zum Erreichen der verordneten Gesamtdosis zweier Spritzen bedürfe. »Die Abrechnungsbestimmung zum Rezepturzuschlag bezieht sich nach ihrem Wortlaut nicht auf die ärztlich verordnete Gesamttagesdosis hergestellter zytostatikahaltiger parenteraler Zubereitungen.«