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BSG gibt Apotheker recht
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Rezepturzuschlag gilt pro Einheit, nicht pro Gesamtdosis

Laut Hilfstaxe sind Rezepturzuschläge pro »applikationsfähiger Einheit« zu erheben. Darüber, was eine solche Einheit ist und welche Rolle die verordnete Gesamtdosis dabei spielt, gab es einen Rechtsstreit zwischen einem Apotheker aus Thüringen und der AOK Bayern. Das Bundessozialgericht (BSG) gab dem Apotheker nun recht. 
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 09.09.2024  15:18 Uhr
Vertragspartner hätten Tagesdosis als Referenz klar vereinbaren müssen

Vertragspartner hätten Tagesdosis als Referenz klar vereinbaren müssen

Was also bedeutet »pro applikationsfertiger Einheit«? Eben »jede je für sich abgabefertige und je für sich vollständige, hergestellte Zubereitung«, die somit zur Abrechnung eines Rezepturzuschlags berechtige, heißt es. Im Falle von Spritzen also jede einzelne injektionsfertige Spritze mit hergestellter Zubereitung  – auch wenn es zum Erreichen der verordneten Gesamtdosis zweier Spritzen bedürfe. »Die Abrechnungsbestimmung zum Rezepturzuschlag bezieht sich nach ihrem Wortlaut nicht auf die ärztlich verordnete Gesamttagesdosis hergestellter zytostatikahaltiger parenteraler Zubereitungen.«

Allein dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang. Der Terminbericht hält fest: »Hätte die vertragliche Zuschlagsregelung einen Rezepturzuschlag für eine verordnete Gesamttagesdosis zytostatikahaltiger parenteraler Zubereitungen vorsehen sollen, hätte dies von den Vertragspartnern der Hilfstaxe so ausdrücklich vereinbart werden müssen.«

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