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Apothekenreform
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Rezeptur: Rückfall auf Hilfstaxe-Regelung

In der Frage, ob Apotheken bei der Rezepturherstellung die vollständige Packung abrechnen dürfen oder nur den tatsächlich verbrauchten Anteil, liegen Kassen und Apotheken über Kreuz. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht (BSG) im Sinne der Apotheken entschieden. Die Bundesregierung will nun zurück auf Kassenkurs, differenziert aber auch.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 22.12.2025  14:30 Uhr

Die anteilige Berechnung war üblich, bis die Apothekenseite die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe Ende 2023 kündigte. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband hatten sich nicht auf neue Preise einigen können. Seitdem herrscht ein vertragsloser Zustand, in dem Apotheken Rezepturen nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) taxieren.

Dabei wird vom Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes ausgegangen, maßgebend ist bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung beziehungsweise bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis der benötigten Packungsgröße. Apotheken und Kassen legen die Vorgabe bekanntlich unterschiedlich aus. 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will nun der Kassenauslegung folgen, nach der nur die tatsächlich verbrauchten Mengen abgerechnet werden können. Schon im Referentenentwurf zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) sorgte das Wörtchen »anteilig« bei der Preisberechnung  für Aufsehen. Und auch der nun beschlossene Kabinettsentwurf sieht – ungeachtet der jüngsten Rechtsprechung, die Apotheken stärkt – keine vollständige Abrechnung nach AMPreisV vor.

Vielmehr soll bei Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen die Berechnung »anteilig nach der für die Abgabe tatsächlich verwendeten Menge erfolgen«. Die Stoffe werden in der neuen Anlage 3 zu § 129 Absatz 5f SGB V genannt. Die Anlage 3 entspricht weitgehend der früheren Anlage 1 der Hilfstaxe und dient als Preisverzeichnis.

Neue Anlage 3: Kaum Verwürfe?

Das BMG zieht folgende Begründung heran: »Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die in Anlage 3 gelisteten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen typischerweise wiederholt abgegeben bzw. wiederholt in unterschiedlichen Zubereitungen eingesetzt werden und daher im Regelfall vollständig verbraucht werden können. Für diese Stoffe erweist sich eine anteilige Berechnung als sachgerecht, weil regelmäßig keine oder nur unerhebliche Verwürfe anfallen.«

Ziel sei, die Abrechnungspraxis für diese Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu vereinheitlichen und transparenter zu gestalten. Durch die Festlegung fester Preise werde »ein klarer Orientierungsrahmen« geschaffen. Dieser solle den Verwaltungsaufwand Apotheken wie auch bei den Krankenkassen reduzieren.

Parallel zum vergangene Woche beschlossenen Kabinettsentwurf bringt das BMG einen Verordnungsentwurf auf den Weg, der sich unter anderem auch um die Rezepturabrechnung dreht.  Die Regelungen sind im Verordnungsentwurf in den §§ 4 und 5 AMPreisV festgelegt, der alle übrigen Stoffe sowie Zubereitungen aus solchen Stoffen und aus Fertigarzneimitteln umfasst.

Dabei soll laut ApoVWG bei der Abgabe eines Stoffes nach § 4 Absatz 2 der Einkaufspreis der kleinsten erforderlichen Abpackung maßgeblich sein. Bei Rezepturen ist nach § 5 Absatz 2 bei Stoffen der Einkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen Abpackung, bei Fertigarzneimitteln der Apothekeneinkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen Packungsgröße maßgeblich.

BSG gibt Apotheken recht

Zuletzt hatten die Apotheken durch ein höchstrichterliches Urteil Rückendeckung bekommen: Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass volle Packungen abrechenbar sind, wenn die Apotheke diese für die Rezepturherstellung benötigt und nicht anderweitig verwerten kann. Der DAV will mit einer weiteren Klagewelle die »ordnungsgemäße Abrechnung von Rezepturen laut Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gegenüber den Krankenkassen« durchsetzen

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