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Rückwirkend ab 1. Januar 2024

Retax-Schutz für E-Rezepte

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) haben eine Friedenspflicht zu E-Rezepten vereinbart. Rückwirkend zum Jahresanfang sollen fehlerhafte oder fehlende Angaben nicht mehr zu Retaxationen führen.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 21.06.2024  13:46 Uhr

Der DAV hat die Zusatzvereinbarung heute bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen, die Kassenseite hatte bereits am Montag grünes Licht gegeben. Die Friedenspflicht gilt demnach rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 und zunächst bis zum 31. Dezember 2024.

Probleme gab es seit der verpflichtenden Umstellung auf das E-Rezept zum Jahreswechsel unter anderem mit der Arztbezeichnung. War hier eine falsche Angabe enthalten oder fehlte der Eintrag ganz, hatten die Kassen bislang formal das Recht auf eine Vollabsetzung aufgrund nicht eindeutiger Verordnung.

Der DAV hatte sich direkt an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gewandt und um Klärung gebeten. Im Februar war das BMG der Empfehlung der Apothekerschaft dann gefolgt und hatte die Kassen dazu aufgerufen, E-Rezepte nicht zu beanstanden, wenn beispielsweise die ärztliche Berufsbezeichnung fehlt.

DAV und GKV-SV haben sich in zähe Verhandlungen jetzt darauf verständigt, dass die Berufsbezeichnung frei bleiben darf. Auch allgemeine Einträge wie »Arzt« oder »Ärztin« sollen nicht mehr beanstandet werden. Ohnehin ist der Verordner über die Signatur eindeutig auszumachen.

Retax mit Augenmaß

Erstmals wird mit der Zusatzvereinbarung zudem ein »Gebot des Augenmaßes« eingeführt. Die Kassen haben damit explizit einen Ermessensspielraum bei der Beanstandung formaler Fehler. In der Vergangenheit hatten sich einige Kassen gern darauf berufen, die Vorschriften strikt umsetzen zu müssen. Jetzt will der GKV-SV den Mitgliedskassen empfehlen, mit Augenmaß zu retaxieren.

Aus Sicht des DAV dürfen die Apotheken nicht für Fehler sanktioniert werden, die an anderen Stellen im System entstehen. »Die Fehler auf den E-Rezepten werden nicht von den Apotheken verursacht und deshalb dürfen sie dafür auch nicht bestraft werden«, sagt DAV-Vorsitzender Hans-Peter Hubmann: »Wir hatten die Kassen schon lange aufgefordert, auf Rechnungskürzungen zu verzichten, um die Akzeptanz für das neue E-Rezept nicht aufs Spiel zu setzen. Wir freuen uns, dass die Apotheken nun mehr Rechtssicherheit beim Einlösen und Abrechnen von E-Rezepten bekommen.«

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