Retax-Schonfrist für Cannabis-Rezepte verlängert |
Cornelia Dölger |
30.04.2024 14:30 Uhr |
Bis auf Weiteres dürfen Apotheken BtM-Verordnungen über Cannabis und Dronabinol zu medizinischen Zwecken beliefern und abrechnen. / Foto: Adobe Stock/Klaus Eppele
Am 1. April trat das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) in Kraft, mit dem Cannabis und Dronabinol nicht länger unter die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) fallen. Entsprechende Fertigarzneimittel ebenso wie das Rezepturarzneimittel Dronabinol sind aber weiterhin verschreibungspflichtig, was zur Problemen führte, weil die entsprechenden Artikel in der Apotheken- und Praxissoftware als BtM gelistet waren und die Systeme nicht kurzfristig an die neue Gesetzeslage angepasst werden konnten.
Anfang April stimmte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) deshalb mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ab, dass bis zum 30. April weiterhin BtM-Rezepte zur Verordnung von Medizinal-Cannabis beziehungsweise des Fertigarzneimittels Sativex ® genutzt werden können. In dem Zuge bat das BMG die Selbstverwaltung, eine Lösung zu finden, etwa in Form gemeinsamen und gegenseitigen Erklärung der Beteiligten.
Der GKV-Spitzenverband erklärte daraufhin, für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen sei es gegenüber den Krankenkassen unerheblich, ob über ein Muster-16-Rezept oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet werde. An die Kassen gewandt, erklärte er, er gehe davon aus, »dass in dem Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 Verordnungen von Dronabinol und Cannabis, die auf einem BtM-Rezept erfolgen, aus diesem Grund nicht zu beanstanden sind«.
Wenn diese Frist morgen endet, werden allerdings noch nicht alle Pharmazentralnummern angepasst worden sein. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) aufmerksam. Die entsprechenden Ummeldungen durch die Anbieter bei der IFA hinsichtlich der Kennzeichnung von Cannabis und Dronabinol dauern demnach noch an; zum Stichtag würden weiterhin viele betroffene Pharmazentralnummern eine Kennzeichnung als Betäubungsmittel im Preis- und Produktverzeichnis ausweisen.
Dass Apotheken dennoch bis auf Weiteres BtM-Verordnungen über Cannabis und Dronabinol zu medizinischen Zwecken beliefern und abrechnen dürfen, vermeldete der DAV gleich mit – denn der GKV-Spitzenverband habe sich in dieser Sache erneut an die Mitgliedskassen gewandt und ihnen mitgeteilt, dass er aus den zuvor genannten Gründen »keinen Anlass für Beanstandungen bei Verordnungen von Cannabis und Dronabinol auf einem BtM-Rezept« sehe. »Die Gültigkeit dieser Rezepte entspricht der allgemeinen Gültigkeit für Verordnungen«, so der GKV-SV.