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IQWiG

Reguläre Nutzenbewertung senkt Preise bei Orphan Drugs

Eine nachgelagerte reguläre Nutzenbewertung bei Orphan Drugs führt in den meisten Fällen zu einer Preisreduktion dieser Arzneimittel, erklärte das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) anhand einer aktuellen Auswertung.
Melanie Höhn
21.02.2024  13:35 Uhr

Um die Entwicklung von Arzneimitteln gegen seltene Erkrankungen (Orphan Drugs) trotz wirtschaftlicher Risiken zu fördern, werden diese in Deutschland bevorzugt behandelt: Neue Orphan Drugs müssen erst dann einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nachweisen, wenn sie die 30-Millionen-Euro-Jahresumsatzgrenze (bis November 2022: 50 Millionen Euro) überschreiten. Vorher gilt ihr Zusatznutzen als belegt, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) quantifiziert dann lediglich anhand der (Zulassungs-)Unterlagen das Ausmaß des Zusatznutzens.

Ist im Rahmen dieser »eingeschränkten Bewertung« keine Einordnung in die Kategorien »gering«, »beträchtlich« oder »erheblich« möglich, so muss der G-BA dem Wirkstoff immer noch einen »nicht quantifizierbaren« Zusatznutzen attestieren. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat nun laut einer Pressemeldung ausgewertet, welche Auswirkung diese Privilegierung der Orphan Drugs auf die Preise der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat.

Das Ergebnis: Die reguläre Nutzenbewertung nach Überschreiten der Umsatzgrenze im Rahmen des AMNOG-Verfahrens führt in den meisten Fällen zu einer spürbaren weiteren Preissenkung für die Versichertengemeinschaft. Aber die Hersteller würden vereinzelt auch von höheren Preisen profitieren, wenn das IQWiG und der G-BA den neuen Wirkstoff in der regulären Nutzenbewertung positiv bewerten.

Erneute Bewertung führt zu Preisreduzierung

Die aktuelle Analyse des IQWiG bezieht sich auf insgesamt 23 Orphan-Drug-Wirkstoffe, die seit 2011 bis Mitte 2022 sowohl einer eingeschränkten Bewertung als auch regulären Nutzenbewertung unterzogen wurden. Die Preisreduktion im Nachgang zur eingeschränkten Orphan-Bewertung bei Marktzugang lag im Mittel bei 14,7 Prozent im Vergleich zum Einstiegspreis in den deutschen Markt.

Nach der regulären Nutzenbewertung konnte der GKV-Spitzenverband im Mittel einen weiteren Preisabschlag in Höhe von 12,6 Prozent aushandeln. Der höchste Preisabschlag im Nachgang zur regulären Nutzenbewertung betrug 40,3 Prozent. Preisaufschläge (maximal 14,2 Prozent) zeigten sich ausschließlich nach regulären Nutzenbewertungen.

»In der Gesamtschau zeigt unsere Analyse, dass bei Orphan Drugs, die zunächst eine eingeschränkte Bewertung durchlaufen haben, eine erneute Bewertung in Form der regulären Nutzenbewertung in den allermeisten Fällen zu einer weiteren Reduzierung der Preise führt«, erläuterte Sarah Mostardt, eine der beiden Leiterinnen des IQWiG-Bereichs Gesundheitsökonomie. Dabei beeinflussten die Ergebnisse zum Ausmaß des Zusatznutzens die Preisänderungen entscheidend: »Mit einer positiven Bewertung ist auch eine Preissteigerung möglich«, betonte sie.

»Das umfassende Ziel des AMNOG, den Preis eines Arzneimittels vor allem am Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie auszurichten, wird erst durch die nachgelagerte reguläre Nutzenbewertung von Orphan Drugs erreicht«, analysierte IQWiG-Leiter Thomas Kaiser die Ergebnisse der Auswertung und erinnert an ein Vorgängerprojekt, das das Institut im Januar 2022 veröffentlichte: Damals zeigte das IQWiG, dass die Feststellung eines fiktiven Zusatznutzens bei Marktzugang von Orphan Drugs in mehr als der Hälfte der Fälle in der regulären Nutzenbewertung nicht bestätigt wird.

»Unsere aktuelle Analyse belegt erneut, dass auch Orphan Drugs eine reguläre Nutzenbewertung durchlaufen können und sollten – und zwar alle«, so Kaiser, der abschließend darauf hinweist, »dass Auswertungen wie diese nicht mehr möglich wären, falls die Hersteller künftig tatsächlich vertrauliche Erstattungsbeiträge bei Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen vereinbaren können, so wie es der aktuelle Referentenentwurf für das Medizinforschungsgesetz vorsieht.«

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