Rechenzentren geben Praxishilfen für Flut-Apotheken |
Cornelia Dölger |
30.07.2021 16:45 Uhr |
Das VDARZ-Papier soll sowohl Apotheken als auch Kassen über die besonderen Bedingungen bei der Rezeptabrechnung und -abgabe informieren. Konkret erklärt es zum Beispiel, dass die Institutionskennzeichen betroffener Apotheken über den VDARZ unter Angabe »in Betrieb, aber vorerst ohne technische Anbindung« beziehungsweise »vorerst außer Betrieb« an die Krankenkassen weitergegeben werden. Hierbei würden die Kassen auch über die voraussichtliche Dauer der Einschränkungen und auch über den Zeitpunkt der Rückkehr in den Betrieb unterrichtet, heißt es.
Apotheken, die betroffen sind, sollten zudem darauf aufmerksam machen, dass sie ihre monatlichen Spitzabrechnungen, die in vielen Fällen regulär in der Monatsmitte erfolgen, im August nicht rechtzeitig leisten könnten, empfiehlt der VDARZ. Er verweist auf den GKV-Spitzenverband, der seinerseits dazu rate, für die betroffenen Apotheken entsprechende Fristen zu verlängern. Diese sind in den regionalen Arzneimittellieferverträgen nach §129 Abs. 5 SGBV formuliert. Auf Rückforderungen der gezahlten Abschläge sollten die Kassen dabei zunächst verzichten, heißt es. Falls allerdings klar werde, dass die Spitzabrechnung gar nicht oder nur eingeschränkt erfolgen kann, sollte demnach eine Rückforderung erfolgen.
Apotheken in den betroffenen Regionen, die eingelöste Rezepte durch das Hochwasser komplett verloren haben, haben dem Schreiben zufolge entsprechende Ansprüche gegenüber ihren Versicherungen geltend zu machen. Beschädigte Rezepte können demnach bei den Kassen abgerechnet werden, allerdings nur, wenn sämtlich Daten darauf lesbar und entsprechend regelkonform seien.
Im Chaos der Flutkatastrophe war oftmals schnelle Hilfe bei der Versorgung mit Arzneimitteln nötig. Deshalb waren offenbar auch Bundeswehrärzte oder Ärzte, die nicht zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen sind, im Einsatz und haben GKV-Rezepte in den betroffenen Gebieten ausgestellt. Zudem, so schreibt der VDARZ, soll es auch vorgekommen sein, dass Rezepte nicht nach dem üblichen Muster-16 erstellt, sondern auch andere Verschreibungsformate verwendet wurden. Wie dies abgerechnet werden soll, sei derzeit noch unklar, schreibt der VDARZ. Es gebe dafür schlicht keine gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der DAV habe sich für diese Frage bereits an das Bundesgesundheitsministerium gewandt; eine Antwort stehe noch aus. Der DAV bestätigte dies und kündigte gegenüber der PZ an, er werde die Landesverbände in Kenntnis setzen, sobald Informationen aus dem BMG kämen.