PTA allein? 5000 Euro Strafe |
Jennifer Evans |
17.10.2024 14:00 Uhr |
PTA am Ruder: Eine Apotheke ohne Leitung geöffnet zu lassen, kann zu einem teuren Spaß werden. / © Getty Images/Tom Werner
Was die Vertretungsregelungen angeht, lässt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wenig Interpretationsspielraum. Darauf weist die Rechtsanwältin Minou Hansen von der Apothekengewerkschaft Adexa in einer neuen Folge des Podcasts »ArbeitsgeRECHT für die Apotheke« hin. Demnach muss der Apothekenleiter beziehungsweise der Apothekeninhaber die Offizin persönlich leiten; bei Filialen sind die Filialleiter in der Pflicht.
Was ist aber mit »persönlich leiten« eigentlich genau gemeint? Zum einen muss der Leiter vor Ort anwesend sein. Wie wichtig das ist, zeigt sich Hansen zufolge unter anderem an den strengen Anforderungen. Maximal drei Monate pro Jahr darf sich ein Apothekenleiter durch eine approbierte Kollegin oder einen approbierten Kollegen vertreten lassen.
Ausnahme bilden die Pharmazieingenieure. Sie dürfen als Vertretung der Leitung einspringen, allerdings nur bis zu vier Wochen im Jahr. Und auch nur dann, wenn sie zuvor mindestens sechs Monate in einem Apothekenbetrieb oder einer Krankenhausapotheke tätig waren.
Immer öfter hört die Adexa Hansens Angaben zufolge jedoch von Fällen, in denen PTA alleine in der Apotheke stehen. Entweder verspätet sich der Inhaber, macht eine lange Mittagspause oder lässt sich samstagvormittags und im Notdienst vertreten. Das alles sei nicht zulässig, stellt die Juristin klar. Grundsätzlich darf nämlich eine Offizin nicht geöffnet sein, wenn nicht entweder der Leiter oder eine approbierte Vertretung anwesend ist.
Zwar gebe es in der Rechtsprechung den Fall, dass in Notfällen die Abwesenheit des Verantwortlichen für zehn Minuten toleriert werde, sofern die Person dauerhaft erreichbar sei. Hansen würde sich aber nicht darauf verlassen, wie sie betonte.
Wenn zum Beispiel der Pharmazierat die Abwesenheit eines Approbierten entdeckt, droht dem Leiter eine Strafe von bis zu 5000 Euro. Auch PTA müssen Hansen zufolge mit rechtlichen Folgen rechnen, wenn sie einen Betrieb trotz Abwesenheit des Verantwortlichen weiter offenhalten.
Nach dem PTA-Gesetz könne ihnen die Berufserlaubnis wegen Pflichtverletzung wieder entzogen werden. Haften müssten PTA zwar ohnehin, wenn durch ihr Fehlverhalten Patienten zu Schaden kämen. Aber wenn sie zudem kein Approbierter überwachen konnte, könne die Situation für sie noch prekärer ausfallen, warnt die Rechtsanwältin.
Anders als bei PTA handelt es sich bei PKA sogar um eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie kurzzeitig für die Apothekenleitung einspringen. Denn sie dürfen keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausüben und etwa Rx-Präparate abgeben. Daher würde auch ihnen ein Bußgeld in Höhe von 5000 Euro drohen. Zusätzlich kommt in dem Fall eine Strafe auf den verantwortlichen Leiter zu.
Hansen rät PTA daher eindringlich dazu, sich nicht geschmeichelt zu fühlen, wenn sie kurzzeitig die Verantwortung für eine Apotheke übertragen bekommen, sondern stattdessen Stop zu sagen. »Wenn Sie das nicht mitmachen, wird sich diese Praxis auch nicht durchsetzen.« Und weiter: »Wehren Sie sich bitte, wenn man Sie damit konfrontiert.« Rechtlich seien die PTA »absolut auf der sicheren Seite«.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte für sein geplantes Apotheken-Reformgesetz, das gerade auf Eis liegt, vorgesehen, neue Vertretungsregeln zu schaffen. Er wollte, dass erfahrene PTA zeitweise die Verantwortung in der Offizin übernehmen dürfen, sofern ein Approbierter sich aus einer Filiale digital zuschalten kann.