| Alexander Müller |
| 11.03.2026 09:30 Uhr |
Die Verbände haben im Rahmen der geplanten Proteste zu Apothekenschließungen aufgerufen. Das Sozialministerium Baden-Württemberg sieht allerdings keinen »berechtigten Grund« für eine Schließung. / © Imago/Christian Ohde
Die ABDA-Mitgliederversammlung hat am 25. Februar beschlossen, dass es wieder Apothekenproteste geben soll. Als bundesweiter Protesttag wurde der 23. März ausgerufen. Die Landesapothekerverbände haben darüber hinaus die Apotheken dazu aufgerufen, ihre Apotheken an diesem Tag geschlossen zu halten und sich an den Protesten zu beteiligen. In vier Städten – Berlin, Düsseldorf, München und Hannover – soll es Kundgebungen und Demonstrationen geben.
In Baden-Württemberg hat das Sozialministerium nun gegenüber der Landesapothekerkammer erklärt, dass die Schließung von Apotheken zu Protestzwecken nach ihrer Rechtsauffassung keinen in § 23 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) genannten »berechtigten Grund« darstellt. Darüber informiert die Kammer ihre Mitglieder in einem Rundschreiben.
Aus Sicht des Ministeriums wären nahezu flächendeckende Schließungen an einem Montag eine besondere Belastung für die Bevölkerung, weil dann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen lediglich der Notdienst zur Verfügung stehe. Das bedeutet: Offiziell von der ständigen Dienstbereitschaft befreien lassen können sich die Apotheken von ihrer Kammer nicht.
Die Kammer teilt gegenüber den Mitgliedern mit: »Selbstverständlich können Sie an einer der zentralen Demonstrationen in vier Städten Deutschlands teilnehmen. Bitte stellen Sie dafür jedoch sicher, dass der Betrieb Ihrer Apotheke gewährleistet ist.«
Was auf jeden Fall geht: Klappendienst und/oder einen Teil des Teams für die Teilnahme an einer Demo freistellen. Und selbst wenn sich die Apotheke für eine komplette Schließung entscheidet, droht nicht automatisch ein berufsrechtliches Verfahren. Wenn sich allerdings ein Bürger offiziell bei der Kammer oder dem Ministerium beschwert, muss die Kammer dem zumindest nachgehen. Eine Ermittlung führt wiederum nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung.