| Alexander Müller |
| 12.03.2026 08:24 Uhr |
In Baden-Württemberg bekommen die Apotheken keine Genehmigung für Schließungen zum Protesttag. Schließen können sie trotzdem. / © IMAGO/Müller-Stauffenberg
Den 23. März hat die ABDA zum Apothekenprotesttag ausgerufen. Die Landesapothekerverbände (LAV) haben zu bundesweiten Schließungen an diesem Tag aufgerufen. In vier Städten soll es Kundgebungen und Demonstrationen geben.
Doch der LAV Baden-Württemberg traut sich jetzt nicht mehr, seine Mitglieder zum vollen Protest aufzufordern: »Sie erkennen das Dilemma: Wir können es als Ihr Verband nicht verantworten, Sie als unsere Mitglieder für den Protesttag am 23. Marz weiterhin ganztägigen Schließungen aufzufordern, die unrechtmäßig sind«, heißt es in einem Schreiben an die Mitglieder.
Hintergrund ist ein Schreiben der Landesapothekerkammer (LAK), die über die Rechtsauffassung des Sozialministeriums informiert hatte. Demnach stellt »die Schließung von Apotheken zu Protestzwecken (...) keinen in § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung genannten berechtigten Grund« dar. Die Kammer teilte daraufhin mit, dass sie Schließungen, die über die Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2024 hinausgehen, nicht genehmigen könne.
Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass Apotheken automatisch Ärger droht, wenn sie trotzdem schließen. Denn nur im Falle von Beschwerden müsste die Kammer dem Vorfall überhaupt nachgehen. Ob sie dann ein berufsrechtliches Verfahren einleitet oder den Fall – womöglich mit einer ausgesprochenen Rüge – einstellt, ist ihr überlassen.
Auch der LAV spricht den Mitgliedern zumindest indirekt Mut zu: »Die Entscheidung, ob eine Apotheke unter diesen Bedingungen (also ohne Genehmigung der LAK) an diesem Tag aus Protest schließt, bleibt selbstverständlich Ihnen als Apothekenleitung vorbehalten – und muss auch persönlich verantwortet werden.«
Für Inhaberinnen und Inhaber, die nicht ins Risiko gehen möchten, hat der LAV einen Tipp. Die Allgemeinverfügung der Kammer sehe vor, dass die Apotheke einmal in der Woche nur drei Stunden geöffnet haben darf – also beispielsweise am Protesttag, nur von 8:00 bis 11:00 Uhr. »Aus unserer Sicht wäre dies mit dem Grundsatz der Dienstbereitschaft vereinbar«, so der LAV. Über die Verteilung der Öffnungszeiten müsse die Apotheke aber die Kammer informieren.
Auch mit optischen Maßnahmen in den Apotheken könnten sich die Teams an den Protesten beteiligen, so der LAV – etwa mit Warnwesten, verdunkelten Scheiben, Absperrbändern oder abgehängter Sichtwahl. Eine Versorgung ausschließlich über die Notdienstklappe ist ebenfalls möglich, Gespräche mit Kunden und der Presse sowieso.
Weil das Protestmaterial der ABDA inhaltlich voll auf die Schließung abzielt, verschickt der LAV Baden-Württemberg nun keine Pakete, will aber alternatives Material zum Download bereitstellen, das sich die Apotheken dann selbst ausdrucken können.