Preisbindung von Cannabisblüten |
Alexander Müller |
04.08.2025 15:36 Uhr |
Die ABDA regt eine Klarstellung an, dass Cannabisblüten der Arzneimittel-Preisbindung unterliegen. / © imago images/CHROMORANGE
Mit der geplanten Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Plattformen für Selbstzahler-Konsumenten das Wasser abgraben. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Blüten nur noch persönlich vom Arzt verordnet werden können und auch der Versandhandel verboten wird.
Die ABDA begrüßt in ihrer Stellungnahme die Initiative, »den Missbrauch bei der Verschreibung und der Abgabe von Medizinal-Cannabis einzudämmen«. Sowohl die Einschränkung der Telemedizin in diesem Bereich als auch das Versandverbot für Cannabisblüten werden von der Standesvertretung unterstützt.
Die ABDA regt außerdem eine Klarstellung zur Preisbindung an. Denn Medizinal-Cannabis habe mit der Neuregelung durch das Cannabisgesetz seinen Charakter als Arzneimittel nicht eingebüßt. Die Verschreibungspflicht ergebe sich unmittelbar aus § 3 Absatz 2 MedCanG.
Damit sticht diese Spezialregelung zur Apothekenpflicht die allgemeinere Regelung in § 43 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG). Die Arzneimittelpreisverordnung verweise aber lediglich auf die Apothekenpflicht gemäß der AMG-Regelung. Damit könnte, so die Befürchtung der ABDA, vertreten werden, dass die AMPreisV auf Medizinal-Cannabis keine Anwendung findet.
»Wir regen daher an, im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung der cannabisrechtlichen Vorschriften eine klarstellende Änderung vorzusehen, durch die die einheitliche Preisbildung für Medizinal-Cannabis gesichert wird«, heißt es in der Stellungnahme. Der Gesetzgeber könnte also entweder in der Arzneimittelpreisverordnung den Verweis auf das AMG streichen oder im MedCanG die Anwendung der AMPreisV anordnen.
Die Krankenkassen hatten sich in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf ebenfalls für ein Verbot von Plattformen ausgesprochen, bei denen die Versicherten über einen lapidaren Fragebogen an ein Rezept kommen. Die Folgen des potenziell missbräuchlichen Konsums müssten dann wieder die Kassen tragen. Bei der Gelegenheit würde der GKV-Spitzenverband gerne generell die Erstattungsfähigkeit von Cannabis in Blütenform streichen. Fertigarzneimittel seien geprüft und sicher.