Preis: Versender nicht bevorzugen |
| Alexander Müller |
| 07.11.2025 07:44 Uhr |
Dies habe das OLG Düsseldorf bereits für den Fall klargestellt, dass alle fünf einstweiligen Verfügungen zu Unrecht ergangen wären, und gelte somit erst recht nach dem Erlass des heutigen Urteils des BGH. »Für einen Schadensersatzanspruch von DocMorris besteht nahezu keine Grundlage mehr«, zeigt sich die Kammer zuversichtlich.
Natürlich hätte man bei der AKNR eine vollständige Abweisung der Klage präferiert, die Zurückweisung sei aber eine »Chance die allgemein interessierende Frage zu klären, ob DocMorris überhaupt berechtigt war, Arzneimittel zu versenden«. Anderenfalls würde nämlich nicht nur die Klage in sich zusammenbrechen, »sondern auch erhebliche Rückzahlungsansprüche von Seiten der gesetzlichen Kostenträger auf DocMorris zukommen«.
Die Kammer sieht »Defizite bei der Überwachung« und fordert eine klarere Regelung der Zuständigkeit der deutschen Behörden hinsichtlich einer regelmäßigen Kontrolle ausländischer Versender. »Sämtliche Normen bestehen nur auf dem Papier; die Durchsetzung kann kaum kontrolliert werden«, so die Kritik. Die BGH-Entscheidung sei daher eine Aufforderung an den Gesetzgeber, hier endlich klare Zuständigkeiten zu schaffen, am besten im aktuellen Gesetzgebungsprozess.