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ABDA und ADKA geben gemeinsame Erklärung ab

08.11.1999  00:00 Uhr

- Politik

ABDA und ADKA geben gemeinsame Erklärung ab

PZ-Artikel

Geeinigt haben sich die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) bei der Sitzung des Gesamtvorstandes am 3. November in Eschborn auf eine gemeinsame Erklärung. Während des Deutschen Apothekertages in Leipzig, war ein Papier bekannt geworden, das für Missverständnisse gesorgt hatte (die PZ berichtete). Die Erklärung im Wortlaut.

Zwischen der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände und dem Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) sind Meinungsverschiedenheiten entstanden über ein gemeinsames Papier der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der ADKA. Meinungsverschiedenheiten bestehen weiter über die rechtliche Tragweite eines gemeinsamen Vorschlages der DKG und der ADKA zur Novellierung von § 14 Abs. 2 ApoG. Der Präsident der ADKA und der Gesamtvorstand der ABDA haben am 3. November 1999 die entstandene Situation offen und konstruktiv erörtert und sind hierbei wie folgt übereingekommen:

ABDA und ADKA bekräftigen den gemeinsamen Vorschlag vom 15. Januar 1996 zur Novellierung von § 14 Abs. 2 des Apothekengesetzes. Danach sollen künftig Krankenhausapotheken Krankenhausambulanzen mit Arzneimitteln versorgen, soweit diese zur unmittelbaren Anwendung an ambulanten Krankenhauspatienten bestimmt sind.

Die ABDA erklärt, insoweit weiterhin eine entsprechende Formulierung zu unterstützen, die in einem Antrag des Bundesrates zur Novellierung des Apothekengesetzes enthalten ist, der zur Zeit dem Bundestag zur Beratung und Beschlussfassung vorliegt.

Der Präsident der ADKA erklärt, dass die ADKA weiterhin nicht beabsichtige, eine weitergehende Arzneimittelversorgung ambulanter Krankenhauspatienten, insbesondere eine Abgabe von Arzneimitteln durch Krankenhausapotheken oder Krankenhausambulanzen beziehungsweise eine Belieferung krankenhausärztlicher Verschreibungen zugunsten ambulanter Krankenhauspatienten anzustreben.

Der Präsident der ADKA hat zur Kenntnis genommen, dass das genannte Verbändepapier beziehungsweise der dem Bundestag zugeleitete Formulierungsvorschlag für eine Neufassung von § 14 Abs. 2 ApoG bei der ABDA und ihren Mitgliedsorganisationen und darüber hinaus bei anderen Verbänden als Forderung verstanden worden ist, die Arzneimittelversorgung ambulanter Krankenhauspatienten in ihrer Gesamtheit der Zuständigkeit von Krankenhausapotheken beziehungsweise krankenhausversorgenden Apotheken zuzuordnen. Er erklärt ausdrücklich, dass dies nicht die Absicht der ADKA sei.

Schließlich erklärt der Präsident der ADKA, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, die Kompetenz und die Qualität der Berufsausübung der Offizinapotheker in Zweifel zu ziehen.

ABDA und ADKA werden die bisherige Zusammenarbeit konstruktiv und kontinuierlich fortsetzen. Top

© 1999 GOVI-Verlag
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