Politik
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat den Entwurf einer ersten
Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
vorgelegt und den beteiligten Verbänden zur Stellungnahme zugesandt. Der
Entwurf setzt die Eckpunkte um, auf die sich der Bundesverband der
Betriebskrankenkassen, der Deutsche Apothekerverband und der Verband
des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) Ende September geeinigt haben
(siehe PZ 40 vom 2. Oktober 1997, Seite 21).
Ziel der Änderung der AMPreisV ist es, die Abgabepreise bei teuren Arzneimitteln
niedrigere Aufschläge bei Großhandel und Apotheke zu senken. So werden die
Aufschläge beim Großhandel ab 1.339,28 DM 3 Prozent zuzüglich 120,53 DM und bei
Apotheken ab 1.063,81 DM 8,263 Prozent zuzüglich 231,25 DM betragen. Als
Ausgleich für die entstehenden Einkommenseinbußen bei Apotheken werden die
Rezepturzuschläge sowie die Notdienstgebühren deutlich angehoben. Das Ministerium
geht in der Begründung davon aus, daß den Apotheken Einkommenseinbußen in Höhe
von rund 66 Millionen DM entstehen.
Die Erhöhung der seit Inkrafttreten der Verordnung unveränderten Rezepturzuschläge
und Notdienstgebühren wird nach den Berechnungen des Ministeriums die
Krankenkassen mit rund 50 Millionen DM belasten, so daß insgesamt ein Überschuß
zugunsten der Gesetzlichen Krankenversicherungen in Höhe von rund 5 Millionen DM
verbleiben würde. Rund 40 Millionen DM an Kosten entstehen außerdem für die
Versicherten, so daß in diesem Bereich Einkommensverbesserungen für die Apotheken
in Höhe von circa 90 Millionen DM zu erwarten seien, so die weiteren Berechnungen
des Ministeriums. Abzüglich der Einkommenseinbußen durch die Kappung bliebe, so
das Ministerium, den Apotheken eine Einkommensverbesserung von rund 24 Millionen
DM.
Für die Verordnung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Gesundheit und
des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Forsten erforderlich sowie die
Zustimmung des Bundesrates. Da die meisten Gesetzlichen Krankenkassen die
Änderungen des Verordnungsentwurfes mittragen, ist davon auszugehen, daß der
Bundesrat seine Zustimmung erteilen wird. Wann die Verordnung dem Bundesrat
zugeleitet werden wird, steht noch nicht fest. Gemäß Artikel 2 des Entwurfes soll die
Verordnung am 1. Juli 1998 in Kraft treten.
Artikel von der PZ-Redaktion
© 1997 GOVI-Verlag
E-Mail: redaktion@govi.de