Mehrere Johanniskraut-Präparate erstattungsfähig |
09.08.2004 00:00 Uhr |
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat kürzlich
jedoch klargestellt, dass auch solche Präparate zu Lasten der GKV
verordnet werden dürfen, die für die Indikation „Depressive
Verstimmungszustände“ zugelassen sind. Das gilt auch für Medikamente, die
sich in der Nachzulassung befinden. Der Begriff „Depressive
Verstimmungszustände“ sei nicht eindeutig definiert und könne deshalb auch
mittelschwere depressive Episoden umfassen, sagt Dr. Eva Dietrich,
Leiterin des für Arzneimittel zuständigen Dezernats bei der KBV. Weitere
Voraussetzung sei allerdings eine Dosierung von mindestens 300 mg Extrakt
pro Applikationsform. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien dagegen
Johanniskraut-Präparate, die nur für die „Besserung des Befindens bei
nervlicher Belastung“ und „Stärkung der Nerven, bei nervöser Unruhe und
nervlicher Überbelastung“ zugelassen sind.
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