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Patientencharta regelt Aufklärungspflichten

02.08.1999  00:00 Uhr

- Politik

Patientencharta regelt Aufklärungspflichten

von Dieter Schütz, Bonn

Patienten haben das Recht, von ihrem Arzt in einem persönlichen Gespräch sorgfältig über eine bevorstehende Behandlung aufgeklärt zu werden. Der Arzt muss das Beratungsgespräch außerdem in seinen Unterlagen dokumentieren. Das sieht eine Patientencharta vor, über die sich die Gesundheitsminister der Länder einig sind.

Proteste hat das Dokument allerdings bei der Bundesärztekammer (BÄK) ausgelöst. Die BÄK taucht mit Krankenkassen und anderen Verbänden als Mitverfasserin des Dokuments auf. In einem Schreiben an die Länderminister betont die BÄK jedoch, dass sie der Charta nicht zugestimmt habe.

In der Patientencharta ist folgendes geregelt:

Patienten haben ein Recht, in einem persönlichen Gespräch von ihrem Arzt vor der Behandlung verständlich, sachkundig und angemessen aufgeklärt und beraten zu werden.

Vor jeder Behandlung muss der Patient seine Einwilligung geben (Ausnahme: Notfallbehandlung nach mutmaßlicher Einwilligung). Die Einwilligungserklärung sollte ausdrücklich erfolgen, kann sich aber auch aus eindeutigen Umständen ergeben (zum Beispiel der Patient erscheint zur angesetzten Behandlung).

Patienten haben das Recht, auf die ärztliche Aufklärung zu verzichten. Dies sollten Patienten eindeutig äußern. Der Arzt hat nicht das Recht, von der Aufklärung nach eigenem Ermessen abzusehen, ausgenommen Leben oder Gesundheit des betreffenden Patienten würde durch die Aufklärung erheblich und konkret gefährdet.

Ebenso wie die Behandlung ist die Patientenaufklärung zu dokumentieren. In Arztpraxen und Krankenhäusern können zur Erleichterung der Dokumentation der Aufklärung Formulare oder Aufklärungsbögen verwendet werden.

Der Patient hat ein Recht auf eine sichere, sorgfältige und qualifizierte Behandlung. Dies setzt voraus, dass die Behandlung wissenschaftlich gesichert und/oder aufgrund praktischer ärztlicher Erfahrung in der Ärzteschaft akzeptiert ist.

Der Patient hat ein Recht auf freie Arzt- und Krankenhauswahl. Dies schließt im ambulanten Bereich das Recht ein, den Arzt zu wechseln. Im Notfall hat der Patient ein Recht auf sofortige Behandlung.

Jeder Patient hat das Recht auf ein menschenwürdiges Leben bis zum Tode. Auch am Ende des Lebens hat der Patient das Recht auf Selbstbestimmung und eine angemessene medizinische, pflegerische und therapeutische Versorgung, insbesondere auf schmerzlindernde Behandlung.

Jeder Patient, der entscheidungsfähig und über seine Situation aufgeklärt ist, hat das Recht, den Abbruch oder das Unterlassen weiterer lebensverlängernder Maßnahmen zu verlangen, unabhängig davon, ob der Sterbeprozeß bereits eingesetzt hat. Der Patient kann für den Fall, dass er nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte, durch eine Patientenverfügung auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten.

Mit Beschwerden und Beratungsanliegen kann sich ein Patient an die Landesärzte- oder Zahnärztekammern und die Patientenberatungsstellen wenden, die etwa in Krankenhäusern, bei öffentlichen Trägern, privaten Initiativen oder Verbraucherzentralen eingerichtet wurden.

Um Schadensersatzansprüche klären zu lassen, kann sich der Patient an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen, die durch die Ärztekammern eingerichtet wurden, Rechtsanwälte und zur Rechtsberatung befugte Institutionen, zum Beispiel die Verbraucherzentralen, wenden. Top

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