Kostenerstattung nur für Medikamente |
11.07.2005 00:00 Uhr |
Die Krankenkassen müssen grundsätzlich nur die Kosten von Medikamenten erstatten. Im Urteil B 1 KR 12/03 R vom 5. Juli 2005 hat das Bundessozialgericht (BSG ) darauf hingewiesen, dass Nahrungsergänzungsmittel nur selten bezahlt werden.
Im verhandelten Fall forderten die Eltern einer schwerstpflegebedürftigen Tochter im Rahmen der Familienversicherung von der DAK die Erstattung von 960 Euro, die sie in einem Jahr für den Kauf des Instant-Dickungsmittels »Quick & Dick« ausgegeben hatten. Das Sozialgericht Hannover stufte das Produkt als Hilfsmittel ein und entsprach der Klage; Landessozialgericht Niedersachsen und BSG wiesen sie jedoch ab.
Die 1991 Geborene leidet unter einer Mikrozephalie, die erhebliche Schluckstörungen vor allem bei sehr flüssiger Nahrung zur Folge hat. Um ihr ausreichend Flüssigkeit zu verabreichen, wurde »Quick & Dick« ärztlich verordnet. Nach den Herstellerangaben handelt es sich dabei um ein diätisches Lebensmittel, das ausschließlich aus modifizierter Maisstärke mit der Verkehrsbezeichnung Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442) besteht. Es soll heißen oder kalten Getränken, Trinknahrung oder Suppen eine festere Konsistenz geben.
Bereits im November 1997 hatten die Eltern bei der DAK die regelmäßige Versorgung mit dem Dickungsmittel beantragt. Die Kasse lehnte die Übernahme der Kosten ab, da es sich hier um ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Das Landessozialgericht teilte diese Ansicht und wies darauf hin, dass es für das Eindicken auch andere, billigere Produkte gebe.
Das BSG bestätigte die Vorinstanz. Bei »Quick & Dick« handele es sich
weder um ein Arznei- noch um ein Heil- oder Hilfsmittel. Es gehöre auch
nicht zu den Nahrungsmitteln, die ausnahmsweise als Teil der enteralen
Ernährung von der Leistungspflicht der GKV umfasst sei.
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