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Kein Wettbewerb um Leistungen

27.04.1998  00:00 Uhr

- Politik

Govi-Verlag

Kein Wettbewerb um Leistungen

Strukturverträge und Modellvorhaben bieten Krankenkassen und Ärzte die Möglichkeit, neue Versorgungsformen zu testen. Der GKV-Leistungskatalog, der vom Bundesausschuß Ärzte und Krankenkassen kontrolliert wird, muß jedoch in jedem Fall erfüllt werden.

Kooperationen zwischen Krankenkassen und Ärzten sollten nach Ansicht von Herbert Rebscher in erster Linie dazu dienen, die Strukturqualität der Versorgung zu verbessern. Der Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) wandte sich entschieden gegen Strukturverträge und Modellversuche, in denen der GKV-Leistungskatalog eingeschränkt wird. Ein Wettbewerb der Krankenkassen um notwendige Leistungen sei mit einer solidarischen, bedarfsgerechten und umfassenden Versorgung nicht vereinbar, sagte der VdAK-Chef auf einer Veranstaltung von Management Circle in Düsseldorf.

Der Wettbewerb sollte vor allem über die Organisation der Leistungserbringung erfolgen. In Strukturverträgen und Modellversuchen müsse durch Versuch und Irrtum nach Wegen gesucht werden, wie ärztliche und andere Leistungen effizient und ökonomisch erbracht werden können. Eine Evaluation der Erprobungsmodelle liefert die notwendigen Daten für Effizienzsteigerungen im Gesundheitswesen, hofft Rebscher. Heute sei die Datenlage noch sehr unbefriedigend.

Bundesausschuß nicht allmächtig

Eine wesentliche Rolle bei der Definition des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen spielt der Bundesausschuß Ärzte/Krankenkassen. Er erläßt die Richtlinien, die die Versorgung der Versicherten sicherstellen sollen. Der Ausschuß besteht aus jeweils neun Vertretern der Ärzteschaft und der Krankenkassen sowie drei unparteiischen Mitgliedern, die von beiden Seiten gemeinsam bestimmt werden.

Durch die Regelungen im zweiten Neuordnungsgesetz hat der Ausschuß zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen erhalten. So hat er durch die Änderungen in § 92 SGB V jetzt auch die Aufgabe, die Richtlinien für häusliche Krankenpflege, Rehabilitation und Heilmittel zu überarbeiten.

Neue Kompetenzen erhielt das Gremium weiterhin durch § 135 Absatz 1 Satz 1 SGB V, der den Ausschuß ermächtigt, neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vor der Zulassung auf Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Prüfung erfolge hier grundsätzlich nach dem anerkannten medizinischen Standard, erläuterte der Ausschußvorsitzende Karl Jung. Diese Kriterien gelten nach seinen Angaben auch für die besonderen Therapierichtungen. Eine Binnenanerkennung durch die Experten der jeweiligen Therapierichtungen sei nicht vorgesehen, so Jung.

Trotz der erweiterten Kompetenzen wollte Jung den Vorwurf nicht gelten lassen, der Ausschuß sei zu mächtig. Der Ausschuß sei nach wie vor an den vom Gesetzgeber definierten Rahmen gebunden, und könne somit nur Richtlinien innerhalb dieses Terrain aufstellen. Jung: „In der Öffentlichkeit gilt der Bundesausschuß als das Machtzentrum im Gesundheitsbereich, tatsächlich ist seine Macht aber konstant geblieben."

PZ-Artikel von Daniel Rücker, Düsseldorf Top

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