Politik
Strukturverträge und Modellvorhaben bieten Krankenkassen und Ärzte
die Möglichkeit, neue Versorgungsformen zu testen. Der
GKV-Leistungskatalog, der vom Bundesausschuß Ärzte und
Krankenkassen kontrolliert wird, muß jedoch in jedem Fall erfüllt werden.
Kooperationen zwischen Krankenkassen und Ärzten sollten nach Ansicht von
Herbert Rebscher in erster Linie dazu dienen, die Strukturqualität der Versorgung zu
verbessern. Der Vorstandsvorsitzende des Verbandes der
Angestellten-Krankenkassen (VdAK) wandte sich entschieden gegen
Strukturverträge und Modellversuche, in denen der GKV-Leistungskatalog
eingeschränkt wird. Ein Wettbewerb der Krankenkassen um notwendige Leistungen
sei mit einer solidarischen, bedarfsgerechten und umfassenden Versorgung nicht
vereinbar, sagte der VdAK-Chef auf einer Veranstaltung von Management Circle in
Düsseldorf.
Der Wettbewerb sollte vor allem über die Organisation der Leistungserbringung
erfolgen. In Strukturverträgen und Modellversuchen müsse durch Versuch und
Irrtum nach Wegen gesucht werden, wie ärztliche und andere Leistungen effizient
und ökonomisch erbracht werden können. Eine Evaluation der Erprobungsmodelle
liefert die notwendigen Daten für Effizienzsteigerungen im Gesundheitswesen, hofft
Rebscher. Heute sei die Datenlage noch sehr unbefriedigend.
Bundesausschuß nicht allmächtig
Eine wesentliche Rolle bei der Definition des Leistungskataloges der gesetzlichen
Krankenkassen spielt der Bundesausschuß Ärzte/Krankenkassen. Er erläßt die
Richtlinien, die die Versorgung der Versicherten sicherstellen sollen. Der Ausschuß
besteht aus jeweils neun Vertretern der Ärzteschaft und der Krankenkassen sowie
drei unparteiischen Mitgliedern, die von beiden Seiten gemeinsam bestimmt werden.
Durch die Regelungen im zweiten Neuordnungsgesetz hat der Ausschuß zusätzliche
Aufgaben und Kompetenzen erhalten. So hat er durch die Änderungen in § 92 SGB
V jetzt auch die Aufgabe, die Richtlinien für häusliche Krankenpflege, Rehabilitation
und Heilmittel zu überarbeiten.
Neue Kompetenzen erhielt das Gremium weiterhin durch § 135 Absatz 1 Satz 1
SGB V, der den Ausschuß ermächtigt, neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden vor der Zulassung auf Nutzen, Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Prüfung erfolge hier grundsätzlich nach dem
anerkannten medizinischen Standard, erläuterte der Ausschußvorsitzende Karl Jung.
Diese Kriterien gelten nach seinen Angaben auch für die besonderen
Therapierichtungen. Eine Binnenanerkennung durch die Experten der jeweiligen
Therapierichtungen sei nicht vorgesehen, so Jung.
Trotz der erweiterten Kompetenzen wollte Jung den Vorwurf nicht gelten lassen, der
Ausschuß sei zu mächtig. Der Ausschuß sei nach wie vor an den vom Gesetzgeber
definierten Rahmen gebunden, und könne somit nur Richtlinien innerhalb dieses
Terrain aufstellen. Jung: In der Öffentlichkeit gilt der Bundesausschuß als das
Machtzentrum im Gesundheitsbereich, tatsächlich ist seine Macht aber konstant
geblieben."
PZ-Artikel von Daniel Rücker, Düsseldorf
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