Stange droht Betriebsverbot |
07.12.1998 00:00 Uhr |
Den sofortigen Vollzug der Schließungsanordnung, den das VG Minden und das OVG Münster bestätigt hatten, setzte das BVerfG vorläufig bis zur Entscheidung gegen die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde von Stange aus. Nun erneuerte die Mindener Kammer ihre damalige Entscheidung. Die fünf Richter sind der Auffassung, daß Stange gegen das Filial-Verbot des Paragraphen 8 des Apothekengesetzes verstoßen hat.
Die Entscheidung der Mindener Kammer ist insbesondere deshalb bemerkenswert, da inzwischen ein Gutachten von Professor Taupitz aus Mannheim veröffentlicht wurde, das gegen das deutsche Mehrbesitzverbot verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken äußert. Dieses Gutachten hat offensichtlich die Richter nicht daran gehindert zu urteilen, daß Günter Stange aufgrund des Versuches, eine Apothekenkette zu bilden, sich der Unzuverlässigkeit schuldig gemacht habe. Die Zuverlässigkeit aber sei Voraussetzung für die Leitung eines Apothekenbetriebes. Die Ordnungsverfügung des Kreises aus dem Jahr 1996 sei damit richtig gewesen.
In seiner vorläufigen Urteilsbegründung äußerte der Vorsitzende Richter, Carl-Wilhelm Mahneke, daß das Mehrbesitzverbot von Apotheken in Deutschland , dessen Rechtmäßigkeit die Kläger als nicht mehr in die Zeit passend in Zweifel zögen, verfassungsgemäß und auch mit dem Europarecht vereinbar sei. Es bleibt abzuwarten, ob die Forderung nach sofortigem Entzug der Betriebserlaubnis für Stange durch den Kreis umgesetzt werden kann. Die Rechtsanwälte Stanges schlossen nicht aus, einen Berufungs-Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht zu stellen. Außerdem wurde noch nicht entschieden über die Beschwerde Stanges beim Bundesverfassungsgericht gegen die 1996 mit Zwangsgeld belegte Schließung der Königstor-Apotheke durch den Kreis. Die Entscheidung soll im Februar 1999 in Karlsruhe fallen.
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