Festbeträge steuern Verordnungshäufigkeit |
02.08.1999 00:00 Uhr |
Mit der Festbetragsregelung will der Staat nicht nur die GKV-Kosten für Arzneimittel dämpfen. Er greift vielmehr auch in die Preisgestaltungsfreiheit der Arzneimittelhersteller ein. Da der Festbetrag die Obergrenze des von der Krankenkasse erstatteten Preises für einzelne Arzneigruppen festlegt, regelt er so auch die Nachfrage oder Verordnungshäufigkeit. Das erklärte Dr. Michael Thiede, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI), bei einem Seminar des Colloquium Pharmaceuticum in Frankfurt.
Thiede von der BPI-Abteilung Gesundheits-, Wirtschafts- und Sozialpoltik, führte aus, dass die Festbeträge weitreichende industriepolitische Konsequenzen haben. Zum einen seien Auswirkungen auf die Finanzierung der pharmazeutischen Forschung und Entwicklung zu verzeichnen, zum anderen müsse mit Konsequenzen für die Beschäftigung insgesamt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Standortdiskussion gerechnet werden.
1998 waren im GKV-Arzneimittelmarkt etwa 17,2 Milliarden DM oder 50,6 Prozent des Umsatzes unter Festbetrag. Die durch Festbeträge eingefahrenen jährlichen Einsparungen wurden im genannten Jahr auf 3,1 Milliarden DM geschätzt.
Magda Reiblich, BPI-Vorstandsreferat Verbandsprojekte, nimmt an, dass sich der
Verfahrensablauf zur Festbetragsfestsetzung zeitlich verdoppeln wird. Das sei
"Bürokratie hoch drei". Aus Sicht des BPI müsse vor allem wieder einzelnen
Herstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme in der Anhörung gegeben werden. Der
Entwurf für ein Festbetrags-Neuordnungsgesetz (FNG) sieht vor, als Anhörungsberechtigte
nur die "für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgebliche
Spitzenorganisationen auf Bundesebene" zuzulassen.
© 1999 GOVI-Verlag
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