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Kassen gehen in Sachen Stichtag vor Gerich

07.04.1997  00:00 Uhr

- Politik

  Govi-Verlag

Kassen gehen in Sachen Stichtag vor Gericht

  Aller Anfang ist schwer. Und einen Anfang gibt es immer: Erstmals wollen Krankenkassen vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Gesetzgeber klagen. Auch wenn das Bundesgesundheitsministerium dem keine Chance gibt, hat eine Klage Aussicht auf Erfolg.

Der Tatbestand wurde mit den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen in Bonn zum 2. GKV-Neuordnungsgesetz geschaffen. Darin wird festgehalten, daß ab Stichtag 11. März alle Krankenkassen die Zuzahlungen erhöhen müssen, wenn sie den Beitragssatz anheben. Geplant sind 1 DM mehr Zuzahlung für je 0,1 Prozentpunkt Anhebung des Beitragssatzes. Im ersten Gesetzentwurf, der bereits im Bundestag eingebracht wurde, war der 9. Oktober als Stichtag festgehalten worden.

Hinter den politischen Kulissen hatte es deswegen viel Ärger gegeben. So erhöhte, wie andere auch, die AOK Bayern den Beitragssatz. Die Landesregierung wollte ihre Landeskinder aber nicht mit der erhöhten Zuzahlung konfrontieren. Also wurde nun ein neuer Stichtag gewählt.

Zwölf Ersatzkassen und vier Betriebskrankenkassen reagierten und beantragten beim Bundesversicherungsamt am 10. März die Anhebung - ohne erhöhte Zuzahlung - ihres Beitragssatzes. Die Koalitionsfraktionen wollen das nicht hinnehmen. Begründung des Ministeriums: Nicht der Antrag, sondern die Genehmigung des neuen Satzes durch die Aufsichtsbehörde ist maßgebend.

Nun stehen die Krankenkassen vor der Frage: Machen sie einen Anfang oder bleiben sie ein vollmundiger Papiertiger? Dabei haben sie juristisch gesehen viele gute Rechtsgründe: Zwar darf der Gesetzgeber rückwirkend Gesetze in Kraft treten lassen, wenn das dem Wohl des Staates dient und angekündigt worden ist, um Mißbrauch zu verhindern. Aber: Der Änderungsantrag ist nicht von einem Gremium mit Verfassungsrang (zum Beispiel das Bundeskabinett), sondern von den Fraktionen beschlossen worden.

Der Stichtag 9.Oktober wurde ohne zwingenden Grund auf den 11. März verlegt. Damit ist eine "Beschädigung des Staates und das gesetzgeberische Wollen, Schaden abzuwenden", nur schwer zu beweisen.

Da ein Interessenkonflikt innerhalb der Politik (siehe Bayern) zu Stichtagsveränderungen führte, dürfte auch in diesem Fall Staatsinteresse kaum nachweisbar sein. Außerdem setzt es die Kassen ins Recht, die bei einer glaubwürdigen Rechtsgestaltung (9. Oktober 1996) von Benachteiligungen wußten, und die Kassen in Nachteile, die sich den politischen Vorgaben aus Staatsinteresse beugten und nicht zum 1. Januar 1997 ihre Beitragssätze anhoben.

Der Tag der Genehmigung ist kein Stichtag, da er willkürlich von der Aufsichtsbehörde festgelegt werden kann. Wobei der Arbeitsanfall zu gerechtfertigten technischen Verschiebungen führen kann, die nicht zu materiellen Nachteilen führen dürfen. Ein Beispiel ist das Arzneimittelgesetz aus den 70er Jahren, das vom Arzneimittelinstitut zum Nachteil von Pharmafirmen nicht ausgefüllt werden konnte. Hier wurden Millionenklagen mit Mühe verhindert.

PZ-Artikel von Rainer Vollmer, Bonn
   

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