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ABDA für Einhaltung des Vertriebsweges

05.04.1999  00:00 Uhr

- Politik Govi-Verlag

9. AMG-NOVELLE

ABDA für Einhaltung des Vertriebsweges

PZ  Aus ordnungspolitischen Gründen kann die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände der im Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vorgesehenen Einrichtung eines Sondervertriebsweges für Arzneimittel zum Schwangerschaftsabbruch nicht zustimmen.

Sie hält vielmehr daran fest, daß auch unter Einhaltung des Vertriebsweges über Apotheken Regelungen möglich sind, um die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten, dem besonderen Schutzbedürfnis der Frau, ordnungspolitischen und ökonomischen Aspekten als auch politischen Gesichtspunkten gerecht zu werden. Deshalb sollte dieser Vertriebsweg weder für einzelne Arzneimittel noch für Arzneimittelgruppen aufgegeben werden. Hintergrund der Regelung ist die bevorstehende Zulassung von Mifegyne (RU 486).

Die vorgesehene Regelung ignoriert der ABDA zufolge den uneingeschränkten Auftrag der Apotheken, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Sie sei dazu angetan, als Präzedenzfall für Erweiterungen zu dienen, die im Widerspruch zum Dispensierverbot der Ärzte liegen.

Solche Befürchtungen hält Regina Schmidt-Zadel, stellvertretende gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, für unbegründet. Der in dem Entwurf vorgesehene streng überwachte Sondervertriebsweg unter Ausschluß der Apotheken sei der richtige Weg. Jede Möglichkeit zum Bezug und Einsatz der Präparate außerhalb der im Schwangerschaftskonfliktgesetz zugelassenen Einrichtungen müsse ebenso wie ein grauer Markt ausgeschlossen werden.

Ungeeignet und mittelstandsfeindlich ist die Regelung nach Auffassung des Bundesverbandes des pharmazeutischen Großhandels, Phagro. Auch unter Berücksichtigung der mit diesen Arzneimitteln verbundenen besonderen ethischen und rechtlichen Probleme stelle der Entwurf einen ordnungspolitisch nicht zu rechtfertigenden Systemeingriff in die bestehenden Vorschriften zur sicheren und zuverlässigen Arzneimitteldistribution dar, so daß der Phagro ihn "strikt ablehnt".

Der Phagro betont, daß der pharmazeutische Großhandel und die öffentlichen Apotheken ihre gesundheitspolitische Funktion – die flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mit dem vollständigen Arzneimittelsortiment einschließlich aller Sorgfalts-, Kontroll- und Rückrufverpflichtungen – nur dann effizient und kostengünstig aufrechterhalten können, wenn nicht zunehmend Teile des Sortiments aus dem Vertriebsweg ausgegrenzt werden.

Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe begrüßt "die Maßnahmen, die eine direkte und ausschließliche Abgabe vom pharmazeutischen Unternehmer an die Einrichtungen, in der der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden darf, vorsieht". Die Maßnahmen werden aber nicht für ausreichend gehalten, da bei Abtreibung vor der sechsten oder siebten Schwangerschaftswoche nicht entschieden werden könne, ob "eine echte Schwangerschaft vorliegt oder eine Fehlanlage".

"Ob eine vitale Schwangerschaft mit Embryo vorliegt, kann der Arzt erst durch einen vaginalsonographischen Nachweis der embryonalen Herzaktion frühestens in der sechsten, sicher aber in der siebten Schwangerschaftswoche beweisen". Top

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