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Kettenapotheker ohne Erfolg bei Verfassungsbeschwerde

01.02.1999  00:00 Uhr

- Politik Govi-Verlag

Kettenapotheker ohne Erfolg bei Verfassungsbeschwerde

PZ. "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar." So lautet der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 1999 - 1 BvR 327/97 -, mit dem die Verfassungsbeschwerde eines Mindener Apothekers gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Betriebserlaubnis beschieden wurde.

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Widerruf der Betriebserlaubnis für eine Apotheke durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese hatte die Auffassung vertreten, der Apothekenleiter lasse die für den Betrieb der Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit vermissen, indem er im Widerspruch zu geltendem Apothekenrecht Einfluß auf die Leitung weiterer Apotheken genommen habe. Zusätzlich zu dem Widerruf ordnete die Behörde dessen sofortige Vollziehung an.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlag der Apotheker vor dem Verwaltungsgericht Minden und dem Oberverwaltungsgericht Münster mit seinem Antrag, die sofortige Vollziehung des behördlichen Widerrufs aufzuheben. Gegen diese Entscheidungen sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Aufsichtsbehörde legte der Apotheker Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht setzte die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung im März 1997 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten aus und verlängerte diese Entscheidung dreimal. In seinem damaligen Beschluß wies es auf die Gefahr hin, daß dem Apotheker bei Schließung der Apotheke vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Schäden entstehen könnten, da er seinen Ruf und seinen Kundenkreis verliere.

Mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, diese nicht zur Entscheidung anzunehmen, entfällt die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Damit wurden vom antragstellenden Apotheker alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, die sofortige Schließung seiner Apotheke zu verhindern.

Unabhängig von dem nunmehr abgeschlossenen Rechtsstreit um die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Betriebserlaubnis klagt der betroffene Apotheker im Hauptsacheverfahren derzeit gegen die Aufsichtsbehörde mit dem Ziel, den Widerruf der Betriebserlaubnis aufzuheben. In erster Instanz wurde die Klage vom Verwaltungsgericht Minden abgewiesen. Das Urteil wurde in Auszügen in PZ 4/99 auf Seite 79 ff. veröffentlicht. Dem Vernehmen nach wurde gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt, über die nunmehr das OVG Münster zu entscheiden hat.

Ungeachtet des weiterhin anhängigen Hauptsacheverfahrens bestehen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Aufsichtsbehörde keine rechtlichen Hindernisse mehr, die Apotheke zu schließen. Top

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