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Festbeträge: Zweifel an Verfassungskonformität

13.01.1997  00:00 Uhr

- Politik

  Govi-Verlag

Festbeträge: Zweifel an Verfassungskonformität

  Erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Arzneimittelfestbeträgen meldet Klaus Ladage, Richter am Bundessozialgericht und dort Mitglied des für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen Senats, an. Selbst wer dem Gesetzgeber bei diesem Instrument einen "gewissen Beurteilungs- und Einordnungsspielraum" zubillige, erkenne, daß in diesem Fall "Rechtssetzung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben" entspreche.

Die Bildung der Festbeträge treffe weder einen bestimmten noch einen nach "allgemeinen Merkmalen" bestimmbaren Personenkreis. Der Akt gelte beispielsweise für bereits der gesetzlichen Krankenversicherung angehörende Bürger ebenso wie für zukünftig hinzutretende Versicherte. Unter den Arzneimittelherstellern seien sowohl die Betroffen, die bereits im Markt vertreten sind, als auch Newcomer. Der Festbetrag erfasse nicht nur bereits marktfähige Produkte, sondern auch noch zu entwickelnde Präparate.

Ein weiteres Indiz für die Verfassungswidrigkeit der Festbeträge sieht Ladage darin, daß normierte Festbeträge keinen "dinglichen Verwaltungsakt" darstellen. Hier seien aufgestellte Verkehrszeichen oder das konkret begrenzte Gebiet einer militärischen Sicherheitszone typisch. Wer im übrigen behaupte, Festbeträge seien alleine deshalb konkret, weil sie bestimmte Preise festsetzten, verwechsele die Begriffe "konkret" und "genau". Dazu der Richter am Bundessozialgericht: "Die Festbeträge sind genau so abstrakt wie eine Einkommensteuertabelle". Bei letzterer komme niemand auf die Idee, es handele sich um eine "Allgemeinverfügung".

Fazit des Juristen: Festbetragslinien sind letztlich gegriffene Größen, die sich auf jedem beliebigen Preisniveau durch den Markt ziehen ließen. Gravierende verfassungsrechtliche Einwände seien deshalb begründet.

Jürgen Becker, Bonn
   

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